Rz. 174

Sofern Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer nach dem Tod des Betroffenen Auskunftsrechte geltend machen, ist an den Einsatz eines Ergänzungspflegers zu denken.

In der Praxis tritt häufig folgende Konstellation ein: Ehepartner errichten ein Ehegattentestament (Berliner Testament) und setzen ihre Abkömmlinge nach dem Tod des Letztversterbenden zu deren Erben ein. Die Ehepartner nehmen zwischenzeitlich Schenkungen an fremde Dritte vor. Nach dem Tod des Erstversterbenden wird der überlebende Ehegatte unter Betreuung gestellt. Die Abkömmlinge machen anschließend Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

 

Rz. 175

Bei diesen Fallgestaltungen ist ein Ergänzungsbetreuer für den Bereich "erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod des/der …" zu bestellen, um die Interessenkollision zwischen dem überlebenden Elternteil und den Abkömmlingen zu vermeiden.

Der Ergänzungsbetreuer kann die Auskunft für den Betroffenen nicht verweigern, da der Auskunftsanspruch den Hauptanspruch (Pflichtteils- bzw. Vermächtnisanspruch) vorbereitet.[223]

 

Praxistipp

Der erbrechtlich interessierte Anwalt wird nach Rücksprache mit den Betreuungsgerichten hier ein breites Betätigungsfeld (ggf. als Ergänzungsbetreuer) vorfinden.

[223] Sarres, Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Rn 318 ff.

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