Rz. 178
Häufig werden Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung verwechselt. Dabei bestehen jedoch grundlegende Unterschiede zwischen den beiden Gestaltungsmöglichkeiten: Bei der Vorsorgevollmacht kann das sog. Grundverhältnis genau ausgestaltet werden. Dabei handelt es sich in aller Regel um einen der Vollmacht zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag (oder Auftrag) gemäß § 675 BGB. Hierdurch bindet der Vollmachtgeber seinen Bevollmächtigten im Innenverhältnis.
Praxistipp
Notare entwerfen – teilweise aus Zeitgründen – regelmäßig nur die Vorsorgevollmacht, nicht jedoch den ebenfalls notwendigen Geschäftsbesorgungsvertrag. Für auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwälte ist diese Zusatztätigkeit jedoch selbstverständlich. Daher sollte die Errichtung der Vorsorgevollmacht bei einem Anwalt erfolgen.
Rz. 179
In einer Betreuungsverfügung werden regelmäßig Wünsche des Betroffenen niedergelegt. Der Betreuer muss sich hieran jedoch nicht halten, wenn sie dem Wohl des Betreuten entgegenstehen oder zuwiderlaufen und dem Betreuer nicht zuzumuten ist, den Wunsch zu befolgen; dies ist direkte Folge aus §§ 1816 Abs. 2 S. 1, 1821 Abs. 3 BGB. Der diesbezüglich geäußerte Wille des Betreuten kann also nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich auf der Basis einer Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die eine konkrete Gefahr für den Betreuten und dessen geäußerte Wünsche zeitigen.
Rz. 180
Weiterhin kann die Vorsorgevollmacht nach Eintritt einer Geschäftsunfähigkeit grundsätzlich nicht widerrufen werden. Sofern der Vollmachtgeber nicht mehr an den von ihm in der Vollmacht niedergelegten Wünschen festhalten will bzw. sie sich als nicht mehr sinnvoll erweisen, ist er darauf angewiesen, dass ein Dritter dies erkennt und entsprechend berichtigt.
Der Betreute kann hingegen auch nach Verlust seiner Geschäftsfähigkeit seine in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche widerrufen oder ergänzen. Insoweit kommt es nach §§ 1816 Abs. 2 S. 1–3, 1821 Abs. 2 S. 1 BGB nämlich nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern den natürlichen Willen des Betreuten an.
Rz. 181
Des Weiteren sind Geschäfte nach § 1850 ff. BGB für den Betreuer genehmigungspflichtig, nicht jedoch für den Bevollmächtigten.
Rz. 182
Letztlich gibt es keine festen Kriterien, nach denen entschieden werden könnte, ob die Vorsorgevollmacht oder die Betreuungsverfügung generell das "bessere" Instrument zur Regelung eigener Angelegenheiten ist. Sinnvollerweise wird man beide Möglichkeiten in einer einzigen Verfügung kombinieren.
Praxistipp
Die Betreuungsverfügung unterliegt keiner Formvorschrift. Aus Beweisgründen ist die Einhaltung der Schriftform zweckmäßig.