Rz. 175

Gemäß § 45 Abs. 1 AO gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 1922 BGB die Forderungen und Schulden (abgesehen von Zwangsgeldern) aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Erben über. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein.[134] Die steuerpflichtigen Erträge, die einem Alleinerben nach dem Erbfall aus dem Nachlass zufließen, werden bei diesem einkommensversteuert. Diese ertragsteuerliche Zurechnung der Einkünfte greift auch, wenn der Erbe den Nachlass nicht selber verwaltet, sondern ein (Dauer-)Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger die Verwaltung vornimmt.[135]

 

Rz. 176

Die Erbschaft selber, die ein kindergeldberechtigtes Kind nach einem Elternteil erhält, ist für das Kindergeld grundsätzlich unschädlich. Sie stellt insbesondere keinen Erwerb aufgrund Erwerbstätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG dar.

[135] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gebel, ErbStG, § 3 Rn 357.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge