Kfz-Steuer bei ungeklärter Erbfolge

Das FG Münster hat entschieden, dass das Hauptzollamt potenzielle Erben für nach dem Tod der Erblasserin entstandene Kfz-Steuern nicht in Anspruch nehmen darf, wenn die Erbfolge noch nicht geklärt ist.

Vor dem FG Münster wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Im Jahr 2022 verstarb die Großmutter der Antragstellerinnen. Sie war Halterin mehrerer Fahrzeuge. Da die Erbfolge wegen eines weiteren Erbanspruchs des Sohnes der Großmutter unklar ist, setzte das Amtsgericht einen Nachlasspfleger ein.

Das Hauptzollamt forderte die Antragstellerinnen auf, die nach dem Tod der Großmutter fällige Kfz-Steuer zu zahlen. Diese legten Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, da sie nicht als Gesamtrechtsnachfolgerinnen gelten. Das Hauptzollamt lehnte die Anträge ab und wies die Einsprüche zurück, da die Antragstellerinnen mit der Beantragung der Erbscheine die Erbschaft konkludent angenommen hätten.

Ansprüche gegen unbekannte Erben

Das Gericht hat über die Klage gegen diese Entscheidung noch nicht entschieden. Das FG Münster gab allerdings den gerichtlichen Aussetzungsanträgen statt, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgebote bestünden. Es sei unklar, ob die Antragstellerinnen Alleinerben seien, und somit seien Ansprüche gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, zu richten.

Schuldner der Kfz-Steuer

Die Frage, wer nach dem Tod des Halters Schuldner der Kfz-Steuer wird, sei ungeklärt. Entweder wären die Erben als Gesamtrechtsnachfolger oder die Erbengemeinschaft als neue Halterin verantwortlich. Da die Fahrzeuge noch auf die Großmutter zugelassen seien, spreche dies für eine Nachlassverbindlichkeit. Andererseits gebe es nach dem Tod keinen Bezug zum Nachlass mehr. Die Erben müssten die Fahrzeuge ummelden, was jedoch wegen der unklaren Erbfolge derzeit nicht möglich sei.

Das Hauptzollamt habe auch kein Auswahlermessen ausgeübt und nicht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch genommen werden könnten, obwohl auch der Sohn der Großmutter als weiterer Erbe in Betracht komme.

FG Münster, Beschlüsse v. 18.6.2024, 2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter


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