Rz. 135

Die Grabpflegekosten sind nur zu erfassen, wenn der gesamte tatsächliche Erwerbsaufwand zusammen den Pauschbetrag i.H.v. 10.300 EUR (siehe Rdn 145 ff.>) übersteigt. Nur die Kosten für die übliche Grabpflege – mithin Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen (z.B. durch Beauftragung einer Friedhofsgärtnerei) nach den üblichen Mittelpreisen des Liegeorts, § 15 Abs. 2 BewG, zu erwarten sind – sind abzugsfähig. Die Finanzverwaltung hält einen Jahreswert i.H.v 300 EUR für angemessen.[103] Hat der Erblasser im Wege einer Auflage gemäß § 1940 BGB den Erben eine bestimmte Form und Umfang der Grabpflege auferlegt, handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.[104]

 

Rz. 136

Die jährlichen Grabpflegekosten sind mit dem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer anzusetzen. Nach § 13 Abs. 2 BewG ist dazu der Jahreswert mit 9,3 zu multiplizieren. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Grabpflege, auch wenn diese tatsächlich deutlich länger ist.[105] Eine Übersicht zur Behandlung der Grabpflegekosten findet sich in den ErbStH.[106]

[103] OFD Koblenz v. 1.1.2002 – S 3810 A S 53 5, NWB 2002, 1173.
[104] Daragan/Halaczinsky/Riedel/Halaczinsky, ErbStG/BewG, § 10 ErbStG Rn 56.
[106] H E 10.7 ErbStH 2019.

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