Rz. 188
Erbfälle unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Dies gilt auch, wenn Kapitalvermögen von Todes wegen übergeht. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG werden aus dem Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) einerseits und der Werbungskosten (§ 9 EStG) andererseits ermittelt.
Rz. 189
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden) werden vom Erblasser bis zu seinem Tode und ab dann vom Erben versteuert.[143] Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist hierbei auf den Zufluss abzustellen, d.h. Zinsen, die nach dem Sterbetag anfallen und dem Erben zufließen, stellen bei diesem Einkünfte i.S.d. § 20 EStG dar. Ein zeitanteiliges Aufteilen der Zinsen ist nicht vorzunehmen.[144] Die bis zum Stichtag entstandenen (dem Erblasser noch nicht zugeflossenen) Zinsen stellen mithin eine erbschaftsteuerpflichtige – gem. § 12 Abs. 1 BewG grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewertende – Kapitalforderung dar.
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