Rz. 188

Erbfälle unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Dies gilt auch, wenn Kapitalvermögen von Todes wegen übergeht. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG werden aus dem Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) einerseits und der Werbungskosten (§ 9 EStG) andererseits ermittelt.

 

Rz. 189

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden) werden vom Erblasser bis zu seinem Tode und ab dann vom Erben versteuert.[143] Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist hierbei auf den Zufluss abzustellen, d.h. Zinsen, die nach dem Sterbetag anfallen und dem Erben zufließen, stellen bei diesem Einkünfte i.S.d. § 20 EStG dar. Ein zeitanteiliges Aufteilen der Zinsen ist nicht vorzunehmen.[144] Die bis zum Stichtag entstandenen (dem Erblasser noch nicht zugeflossenen) Zinsen stellen mithin eine erbschaftsteuerpflichtige – gem. § 12 Abs. 1 BewG grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewertende – Kapitalforderung dar.

[144] Vgl. FinMin. Schleswig-Holstein, 16.2.2004 – VI 313 – S 2252 – 280, DB 2004, 1342.

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