Rz. 159

Gemäß § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, § 2078 Abs. 2 BGB. Eine Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen kommt gem. § 2079 BGB auch bei der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten in Betracht.

 

Rz. 160

Anfechtungsberechtigte ist diejenige Person, der die Anfechtung des Testaments unmittelbar zugutekommt, regelmäßig mithin der gesetzliche Erbe oder der Pflichtteilsberechtigte. Die Anfechtung hat innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen, § 2081 Abs. 1 BGB, bei Vermächtnissen gegenüber dem Vermächtnisnehmer, § 143 BGB. Eine begründete, form- und fristgerechte Anfechtung durch den Berechtigten führt grundsätzlich zur Nichtigkeit von Anfang an, § 142 BGB.

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