Rz. 97

Liegt beim Erbfall der – selten vereinbarte – Güterstand der Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 14151518 BGB vor und wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten/Lebenspartners gem. §§ 1483 ff. BGB mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gem. § 4 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerlich so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen. Der überlebende Ehegatte wird nicht bereichert und es kommt insoweit zu keinem steuerpflichtigen Erwerb.

 

Rz. 98

Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings vor dem längerlebenden Ehegatten, d.h. vor Beendigung der Gütergemeinschaft, vollzieht sich auch dieser Erwerb außerhalb des Nachlasses, §§ 1490 S. 1, 1483 Abs. 1 S. 3 BGB. Gemäß § 4 Abs. 2 ErbStG gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlass und ist beim Erwerber als Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig.

 

Hinweis

Bei Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden an nur einen Ehegatten besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung bei einer Gütergemeinschaft keine Vermutung dafür, dass diese gleichzeitig auch für den anderen Ehegatten mitbestimmt sind, selbst wenn die Zuwendung in das Gesamtgut fällt.[79]

[79] R E 7.6 Abs. 3 S. 1, 2 ErbStR 2019.

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