1. Allgemeines
Rz. 126
Neben den Erblasserschulden und den Erbfallschulden sind vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig. Dabei handelt es sich um
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die Kosten der Bestattung des Erblassers (siehe Rdn 132 f.>), |
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die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal (siehe Rdn 134>), |
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die Kosten für die übliche Grabpflege (siehe Rdn 135 f.>) sowie |
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die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (siehe Rdn 137 ff.>). |
Rz. 127
Für diese Kosten wird ein Pauschalbetrag i.H.v. 10.300 EUR gewährt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG), sofern nicht der Nachweis höherer Kosten erbracht wird (siehe Rdn 145 ff.>). Die Kosten sind der Höhe nach nicht auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit gedeckelt, sondern können vom Erwerber frei bestimmt werden.
Rz. 128
Vom Erwerber erbrachte Eigenleistungen sind nicht abzugsfähig, da sie den Erwerb nicht schmälern. Gleiches gilt für den Fall der Kostenübernahme durch Dritte. Für entstandene Erbfallkosten erhaltener Kostenersatz mindert die abzugsfähigen tatsächlichen Erbfallkosten. Soweit also etwa Bestattungskosten durch beamtenrechtliche Beihilfen oder betriebliche Leistungen (z.B. Sterbegelder aus Pensionskassen) gedeckt werden, ist deren Abzugsfähigkeit zu vereinen.
Rz. 129
Abweichend von § 1968 BGB, wonach die Kosten der Beerdigung des Erblassers nur den Erben treffen, unterscheidet § 10 ErbStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht zwischen Erwerben durch Erbanfall und anderen Erwerben, so dass diese z.B. auch von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten steuermindernd geltend gemacht werden können.
Rz. 130
Voraussetzung für die Abziehbarkeit beim einzelnen Erwerber ist eine Verpflichtung zur Kostenübernahme, wobei nach Auffassung der Finanzverwaltung neben einer rechtlichen schon eine sittliche Verpflichtung (z.B. Übernahme durch Lebensgefährten/-in) dazu ausreicht.
Rz. 131
Grundsätzlich belasten Erbfallkosten den Nachlass insgesamt und sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen. Dabei ist jedem Erben sein – nach seinem Erbanteil (Erbquote) bemessener – Anteil an den Erbfallkosten zuzurechnen. Jeder Erwerber kann Erbfallkosten gesondert geltend machen, wenn eine rechtliche oder auch nur eine sittliche Verpflichtung zur Kostenübernahme bestand. Dies ist z.B. bei einem Vermächtnisnehmer möglich, der wegen des Umfangs seines Erwerbs aufgrund einer Auflage des Erblassers oder auch nur aus sittlicher Verpflichtung einen Anteil der Bestattungskosten trägt (obwohl er kein Erbe ist).
2. Bestattungskosten, Grabdenkmalkosten
Rz. 132
Die angefallenen Bestattungskosten und Grabdenkmalkosten können – ebenso wie der andere Erwerbsaufwand – in voller Höhe gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden, wenn alle tatsächlichen Kosten zusammen den Pauschbetrag i.H.v. 10.300 EUR übersteigen (siehe Rdn 145 ff.>). Der abzugsfähige Aufwand ist nicht – wie im Rahmen des § 1968 BGB – auf die standesgemäßen Kosten gedeckelt, sondern kann vom Erwerber frei bestimmt werden.
Rz. 133
Erfasst werden alle Bestattungskosten, unabhängig davon, ob sie den Nachlass belasten oder von einem Erwerber gesondert getragen wurden. Dazu gehören die Kosten für Erd- und Feuerbestattung, kirchliche und bürgerliche Trauerfeier, Todesanzeigen, Danksagungen sowie Reisekosten der Angehörigen und sogar Ausgaben für Trauerkleidung.
Rz. 134
Als in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesonderter Teil der Bestattungskosten sind die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, d.h. etwa die Aufwendungen für die Erstanlage und -bepflanzung und den Grabstein, ansetzbar. Handelt es sich um eine Familiengrabstätte, können die Aufwendungen schon beim Tod des erstverstorbenen Familienmitglieds voll angesetzt werden. Die Grabdenkmalkosten müssen – anders als die Kosten für die Bestattung – angemessen sein. Die Angemessenheit des Grabdenkmals bestimmt sich nach der Lebensstellung des Erblassers.
3. Kosten für die übliche Grabpflege
Rz. 135
Die Grabpflegekosten sind nur zu erfassen, wenn der gesamte tatsächliche Erwerbsaufwand zusammen den Pauschbetrag i.H.v. 10.300 EUR (siehe Rdn 145 ff.>) übersteigt. Nur die Kosten für die übliche Grabpflege – mithin Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen (z.B. durch Beauftragung einer Friedhofsgärtnerei) nach den üblichen Mittelpreisen des Liegeorts, § 15 Abs. 2 BewG, zu erwarten sind – sind abzugsfähig. Die Finanzverwaltung hält einen Jahreswert i.H.v 300 EUR für angemessen. Hat der Erblasser im Wege einer Auflage gemäß § 1940 BGB den Erben eine bes...