Rz. 61

Das neue Recht geht über das frühere hinaus, als es die Berechtigung des Wohnungseigentümers zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen zumindest mittelbar regelt. Denn nach § 13 Abs. 2 WEG bedarf der Wohnungseigentümer selbst bei Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums hinausgehen, nicht der Gestattung durch Beschluss, wenn sie keinen Miteigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Wenn bei solchermaßen geringen Belastungen selbst Modernisierungen oder Veränderungen zulässig sind, gilt dies erst recht für Erhaltungsmaßnahmen. Können sie ohne Nachteil im Sinne des § 13 Abs. 2 WEG ausgeführt werden, kann sie der Wohnungseigentümer ohne weiteres, insbesondere ohne genehmigenden Beschluss in Angriff nehmen. Dies ist allerdings nur eine vom Gesetz zusätzlich eröffnete Möglichkeit. Der sanierungswillige Wohnungseigentümer ist allerdings zu einem solchen Vorgehen ohne Befragung der Miteigentümer nicht verpflichtet. § 13 Abs. 2 WEG redet nur davon, dass es keiner Gestattung bedarf, schließt es aber nicht aus, dass sie gleichwohl eingeholt wird. Er kann die von ihm geplanten Maßnahmen auch durch Beschluss gemäß § 19 Abs. 1 WEG genehmigen lassen.

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