Rz. 72

Die Duldungspflicht des Mieters hängt, abgesehen von der selbstverständlichen Voraussetzung, dass es sich bei den hinzunehmenden Arbeiten um Erhaltungsmaßnahmen handeln muss, nur von einer Ankündigung ab. Insoweit verweist § 15 Nr. 1 WEG in vollem Umfang auf § 555a Abs. 2 BGB. Es kann somit wegen der Einzelheiten von Form, Frist, Inhalt und ausnahmsweise gegebener Entbehrlichkeit der Ankündigung auf die Kommentierungen zu § 555a BGB verwiesen werden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Gesetzgeber die Ankündigung in den Materialien zum WEG anders als im Mietrechtsänderungsgesetz 2015 ausdrücklich und unzweideutig als Fälligkeitsvoraussetzung für die Duldungspflicht bezeichnet hat.[49] Ohne ordnungsgemäße Ankündigung muss der Drittnutzer somit eine Erhaltungsmaßnahme nicht dulden.

[49] BT-Drucks 19/18791, S. 52.

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