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Wie bei den Früchten vollzieht der Gesetzgeber die Trennung zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und Gemeinschaftsvermögen nach. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass sich der gleichberechtigte Mitgebrauch nur auf ersteres bezieht.[52] Dies versteht sich von selbst: Naturgemäß kann nicht jeder Miteigentümer verlangen, den zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Aufsatzrasenmäher zu nutzen oder gar eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft erworbene und vermietete Wohnung mitzubenutzen.

[52] BT-Drucks 19/18791, S. 52.

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