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Erstaunlicherweise gestattet nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG nur das Betreten des Sondereigentums, nicht aber des Gemeinschaftseigentums. Dies hielt der Gesetzgeber wohl für selbstverständlich bzw. als ausreichend durch § 16 Abs. 1 S. 3 WEG geregelt. Dies betrifft auch den Ausschluss der Mitbenutzung aufgrund eines Sondernutzungsrechtes, da dann eben der Mitgebrauch und Betreten gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 WEG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG aufgrund einer Vereinbarung nicht möglich sind.

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