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Ein Ausgleich nach § 14 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass "der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden" hat. Ohne Duldungspflicht steht ihm also auch bei massiven Einwirkungen kein Ausgleich zu. Dies ist zunächst bei Maßnahmen von Miteigentümern der Fall, die nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG duldungspflichtig sind. Duldet der Wohnungseigentümer sie gleichwohl, kann er keinen Ausgleich nach § 14 Abs. 3 WEG verlangen. Dem kann er jedoch durch eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem umbauwilligen Wohnungseigentümer vorbeugen. Denn § 14 Abs. 3 WEG ist kein zwingendes Recht.

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