Rz. 56

 
Nr. 1: Klageerhebung → Hemmung;
  Die Verjährungshemmung beginnt mit Klageeinreichung, wenn deren Zustellung demnächst erfolgt, § 270 Abs. 3 ZPO.
Nr. 6: Streitverkündung: Mit Einreichung des Schriftsatzes, wenn Zustellung demnächst erfolgt, § 270 Abs. 3 ZPO.
Nr. 7: Selbstständiges Beweisverfahren: Zustellung eines Antrags.
Nr. 8: Vereinbartes Begutachtungsverfahren (anstelle des gerichtlichen Beweisverfahrens).
  Empfehlung: In Vereinbarung Anfang und/oder Ende der Hemmung festlegen.
Nr. 9: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Arrest, einstweilige Verfügung).
Nr. 11: Beginn des Schiedsverfahrens.
Nr. 14: Erstmaliger PKH-Antrag.
 

Rz. 57

Hemmungswirkung:

Bis 6 Monate nach Abschluss des Verfahrens.

Bei Stillstand: An die Stelle des Abschlusses des Verfahrens tritt die letzte Verfahrenshandlung der Parteien.

Stillstand, wenn die Parteien das Verfahren nicht betreiben.

Kein Stillstand tritt ein, wenn das Gericht nicht betreibt.

Kein Stillstand tritt ein bei langer Dauer eines Sachverständigen-Gutachtens.

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