Rz. 89
Der als Vertreter des Gläubigers tätige Rechtsanwalt erhält eine Verfahrensgebühr von 0,3 nach Nr. 3309 VV RVG. Das gesamte Verfahren einschließlich der Vollstreckung eines Zwangsmittelbeschlusses bildet eine gebührenrechtliche Angelegenheit.[80]
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