Rz. 417

Die Erbteilungsklage ist zu richten gegen diejenigen Miterben, die materiellrechtlich dem Teilungsvertrag zustimmen müssen, dies aber bisher verweigert haben. Begehrt ein Miterbe die Erbteilung oder aber eine unmittelbare Leistung aus dem Nachlass an sich, muss er auch im Klagewege sämtliche Miterben auf Zustimmung oder Leistung in Anspruch nehmen.[420] Haben einzelne Miterben ihre Zustimmung zur Auseinandersetzung außergerichtlich bereits erklärt, so können nur noch diejenigen verklagt werden, die bisher die Zustimmung verweigert haben.[421] Einer Klage gegen solche Erben, die zugestimmt haben, würde das Rechtsschutzinteresse fehlen.[422] Ist ein Erbteil mit einem Nießbrauch belastet, so kommt auch der Nießbraucher als Gegner in Betracht (§ 1066 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt für einen Pfandgläubiger, wenn ein Erbteil gepfändet ist (§§ 857, 859, 804 Abs. 2 ZPO, § 1258 BGB). Ebenso für einen Testamentsvollstrecker, der nur einen Erbteil verwaltet.

 

Rz. 418

Die auf Zustimmung zu einem Erbteilungsplan verklagten mehreren Erben bilden keine notwendige Streitgenossenschaft.[423] In einem Streit zwischen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft können Mitglieder, die einfache Streitgenossen sind, über alle Tatsachen als Zeuge vernommen werden, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen. Gegen die Vernehmung als Zeugen spricht auch nicht, dass sie als Mitglieder der Erbengemeinschaft mittelbar vom Ausgang des Verfahrens betroffen sind. Das mittelbare Interesse eines Streitgenossen am Ausgang des Rechtsstreits eines anderen Streitgenossen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, beseitigt jedoch nicht seine Fähigkeit, als Zeuge auszusagen.[424]

[420] OLG Rostock, Beschl. v. 27.3.2009 – 3 W 18/09, FamRZ 2010, 329 = NJW-Spezial 2009, 504 = ZEV 2009, 465; Palandt/Weidlich, § 2042 Rn 18.
[421] OLG Rostock, Beschl. v. 27.3.2009 – 3 W 18/09, FamRZ 2010, 329 = NJW-Spezial 2009, 504 = ZEV 2009, 465.
[422] MüKo/Ann, § 2042 Rn 64 m.w.N.
[423] OLG Köln OLGR Köln 2004, 245 = ZEV 2004, 428.

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