Rz. 64

In zwei Fällen kennt das Gesetz den Neubeginn der Verjährung, § 212 BGB:

(1) bei Anerkennung des Anspruchs durch

Abschlagszahlung,
Zinszahlung,
Sicherheitsleistung oder
in anderer Weise,

(2) wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?