Rz. 636

Hat der Erblasser mehrere Personen zu Vorerben eingesetzt, so entsteht zwischen ihnen eine Vorerbengemeinschaft.[611] Selbst wenn die Erbengemeinschaft nur aus Vorerben besteht, kann ein vom Erblasser betriebenes einzelkaufmännisches Unternehmen in Erbengemeinschaft von den Vorerben fortgeführt werden.[612]

Jeder Vorerbe kann jederzeit gem. § 2042 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung der Vorerbengemeinschaft verlangen. Einer Mitwirkung des Nacherben bedarf es hierfür nur, wenn zum Vollzug der Auseinandersetzung Verfügungen notwendig sind, die unter die Vorschriften der §§ 2113, 2114 BGB fallen.[613]

Der Nacherbe kann nicht die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Vorerben verhindern. Grundsätzlich ist er verpflichtet, einer ordnungsgemäßen Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Vorerben zuzustimmen.[614]

Die Nacherbschaft setzt sich an den Gegenständen fort, die der Vorerbe in der Erbteilung zugeteilt erhält; sie bilden ein Surrogat nach § 2111 BGB.

Häufig sind nur einzelne Miterben oder ist nur ein Miterbe Vorerbe, während die anderen Miterben Vollerben sind.

[611] Zu deren Auseinandersetzung und zu Teilungsanordnungen in einem solchen Fall siehe Staudinger/Avenarius, § 2110 Rn 11.
[612] KG ZEV 1999, 28.
[613] OLG Hamm ZEV 1995, 336; Staudinger/Avenarius, § 2112 Rn 15.
[614] Soergel/Harder, § 2112 Rn 6.

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