Rz. 100

Schuldner des Vergütungsanspruchs sind mangels einer ausdrücklichen Regelung des Erblassers grundsätzlich die Erben, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld) handelt (im Insolvenzverfahren gilt § 324 Abs. 1 Nr. 5 InsO).[139]

 

Rz. 101

Auch wenn die Testamentsvollstreckung nur hinsichtlich eines Miterbenanteils angeordnet ist, sind diese Kosten von allen Miterben in der ungeteilten Erbengemeinschaft zu tragen.[140] Im Innenverhältnis kann vor der Erbauseinandersetzung jeder Miterbe die Begleichung der Vergütung aus dem Nachlass verlangen, § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs im Innenverhältnis ist die Vergütung regelmäßig nach den jeweiligen Erbquoten zu tragen, § 426 BGB. Ist die Testamentsvollstreckung nur wegen eines Erben, weil er beispielsweise im Ausland wohnt oder sein Erbteil mit besonderen Schwierigkeiten behaftet ist, angeordnet worden, kann die Auslegung der Verfügung von Todes wegen ergeben, dass die Vergütung allein der mit einer Testamentsvollstreckung belastete Erbe zu entrichten hat.[141]

 

Rz. 102

Bei der Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB) hat die Vergütung im Zweifel der Vermächtnisnehmer zu tragen.[142] Wird dem Vermächtnisnehmer bei einem Quotenvermächtnis ein Bruchteil des Nachlasses zugewandt, ist anzunehmen, dass er entsprechend dem Erblasserwillen auch die anteiligen Kosten der Testamentsvollstreckung zu tragen hat.[143]

 

Fallbeispiel

Die Erblasserin E hinterlässt ein Bar- und Wertpapiervermögen in Höhe von 400.000 EUR sowie werthaltige Möbel und diverse Gemälde. Der Testamentsvollstrecker begeht zur Konstituierung des Nachlasses das Haus mit einem Kunstsachverständigen, welcher den Wert eines Gemäldes mit einem Betrag in Höhe von 2 Mio. EUR beziffert. Geld- und Wertpapiervermögen hat die Erblasserin ihrer Nichte vererbt. Das gesamte Inventar inklusive Gemälde hat sie ihrem Nachbarn vermacht. Wer zahlt die Testamentsvollstreckervergütung?

Nach den vorgenannten Grundlagen müsste hier die Erbin die Testamentsvollstreckervergütung auch für das werthaltige Inventar und das Gemälde begleichen, obwohl der Wert des Vermächtnisses mindestens das Vierfache ihres Erbes ausmacht. Die Erben haben nur dann nicht die Vergütung des Testamentsvollstreckers hinsichtlich einer Vermächtniserfüllung zu tragen, sondern der Vermächtnisnehmer selbst, wenn der Vermächtnisnehmer wie beispielsweise bei einem Quotenvermächtnis einem Erben fast gleichgestellt ist. Bei einer wirtschaftlichen Gleichstellung ist eine Gesamtschuldnerschaft zwischen Erben und Vermächtnisnehmer sachgerecht.

Eine Alleinschuldnerschaft der Vergütung ist hingegen gerechtfertigt, wenn die Vermächtnisse im Verhältnis zum verbleibenden Restnachlass unverhältnismäßig hoch sind.[144] Es ist durch Auslegung zu ermitteln, was der Erblasser bei Abfassung seines Testaments wusste und wollte. Hätte die Erblasserin bei Errichtung des Testaments von dem Wert des Bildes gewusst, wäre wohl in der Verfügung von Todes wegen eine Regelung aufgenommen worden, dass die Testamentsvollstreckervergütung bezüglich Erfüllung der Vermächtnisse auch von dem Vermächtnisnehmer selbst zu tragen ist.

[139] Lieb, Rn 280.
[140] BGH NJW 1997, 1362; Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 21 Rn 101.
[141] Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 21 Rn 101 m.w.N.
[142] Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 641; Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2221 BGB Rn 25.
[143] OLG Düsseldorf OLGZ 1975, 341, 345; Staudinger/Reimann, § 2221 BGB Rn 5.
[144] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2221 BGB Rn 28.

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