Rz. 68

Das Entstehen der Hebegebühr setzt einen gesonderten Auftrag voraus. Abgegolten werden die Entgegennahme und Verwahrung bis hin zur Auszahlung des verwahrten Betrages. Die Gebühr entsteht jedoch erst bei Aus- oder Rückzahlung des Betrages und wird erst hier fällig. Es handelt sich um eine gesonderte Angelegenheit, so dass auch für diese Gebühr eine Post- und Telekommunikationspauschale gesondert entsteht.

Die dem Rechtsanwalt entstehenden Kosten und Gebühren, z.B. Bankgebühren, sind nicht gesondert zu erstatten.[102]

 

Rz. 69

Die Hebegebühr, gemäß Nr. 1009 VV RVG, beträgt nach Abs. 1:

 
bis einschließlich 2.500 EUR 1,0 %,
von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10.000 EUR 0,5 %,
von dem Mehrbetrag über 10.000 EUR 0,25 % des aus- oder zurückgezahlten Betrags – mindestens 1,00 EUR.
 

Rz. 70

Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden, Nr. 1009 Abs. 2 VV RVG.

Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben, Abs. 3 der Vorschrift.

 

Rz. 71

Bei Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert, Abs. 4. der Vorschrift.

 

Hinweis

In vielen Fällen wird der Rechtsanwalt eine Hebegebühr nicht erheben, sondern diese im Rahmen einer transparenten und gut kommunizierten Vergütungsvereinbarung mit einpflegen. Die Erhebung mehrerer, wenn auch kleiner, Einzelgebühren, führt regelmäßig zum Unmut des Mandanten.

Die Erhebung klarer Zeit- bzw. Pauschalgebühren wird leichter toleriert.

Die Honorarrechnung sollte niemals die blinde Folge eines Gebührentatbestandes sein. Immer über das richtige Honorar, über den richtigen Zeitpunkt der In-Rechnung-Stellung und über die richtige Zahl sollte der Anwalt nachdenken.[103]

[102] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 42.
[103] Streck, AnwBl 1998, 439.

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