Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
1009 |
Hebegebühr
1. |
bis einschließlich 2 500,00 EUR…… |
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1,0 % |
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2. |
von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR…… |
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0,5 % |
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3. |
von dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR…… |
(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben. (2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden. (3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben. (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. (5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden. |
0,25 % des aus- oder zurückgezahlten Betrags – mindestens 1,00 EUR |
A. Allgemeines
Rz. 1
Das Einziehen und Weiterleiten von Zahlungen durch den Rechtsanwalt wird weder durch die allgemeinen Verfahrensgebühren (z.B. VV 3305, 3100, 4104 u.a.) noch die Geschäftsgebühren (VV 2300, 2303 u.a.) noch etwa die Grundgebühren (VV 4100, 5100 u.a.) abgegolten. Die darin liegende zusätzliche Verwahrungs- und Verwaltungstätigkeit des Anwalts zählt nicht mehr zur Gebührenangelegenheit, anlässlich der die Gelder weitergeleitet werden, sondern stellt vielmehr ein eigenes Verwahrungsgeschäft dar und ist damit gebührenrechtlich eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15. Für diese Tätigkeit erhält der Anwalt daher gesonderte Gebühren nach VV 1009. Wie sich die Gebühren der Höhe nach berechnen, ergibt sich aus Nr. 1 bis 3. Ergänzend gelten die Anm. Abs. 2 und 3. In bestimmten Fällen schließt Anm. Abs. 5 wiederum die Gebührentatbestände der Abs. 1 bis 3 aus.
Rz. 2
Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten gelten die Gebührentatbestände der Anm. Abs. 1 bis 3 entsprechend (Anm. Abs. 4).
B. Regelungsgehalt
I. Anwendungsbereich
Rz. 3
Die Vorschrift des VV 1009 gilt für alle anwaltlichen Tätigkeiten, die nach dem RVG zu vergüten sind. Wird der Anwalt in einem Aufgabenbereich nach § 1 Abs. 2 tätig, ist VV 1009 nicht anwendbar, so dass kein Anspruch auf die Hebegebühren entsteht.
Rz. 4
Für Notare fand sich bislang eine inhaltsgleiche Regelung in § 149 KostO. Seit dem 1.8.2013 erhält ein Notar nach Nr. 25300 GNotKG-KostVerz. je Auszahlung bei Beträgen bis 13 Mio. EUR eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B und bei darüber hinausgehenden Beträgen 0,1 % des Auszahlungsbetrags. Gleiches gilt nach Nr. 25301 GKG-KostVerz. für die Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung.
Für den Anwaltsnotar kommt es darauf an, ob er Gelder in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt verwahrt (dann gilt VV 1009) oder ob es sich um notarielle Tätigkeit handelt (dann gelten die Nrn. 25300, 25301 GNotKG-KostVerz.).
Rz. 5
Ob Hebegebühren neben einer nach §§ 3a ff. vereinbarten Vergütung zusätzlich gefordert werden können, kann nicht generell beantwortet werden. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Im Zweifel wird man bei Pauschalhonoraren auch eventuelle Hebegebühren als durch das vereinbarte Honorar abgegolten ansehen müssen. Es empfiehlt sich daher, in der Vergütungsvereinbarung eine gesonderte Regelung zu treffen.
Rz. 6
Lässt sich der Anwalt auf die von einigen Haftpflichtversicherern angebotenen Abrechnungsgrundsätze ein, sind Hebegebühren nach den meisten Grundsätzen durch die Pauschalen abgegolten.
Rz. 7
Nimmt der Anwalt einen Geldbetrag auf sein Anderkonto, um diesen Betrag später nach Weisung des Mandanten zu verwenden, ohne dass diese Empfangnahme und Weiterleitung mit einer im RVG geregelten Berufstätigkeit in Zusammenhang steht, entsteht keine Hebegebühr nach VV 1009. Der Anwalt kann in diesem Fall für die Aufbewahrung und Weiterleitung nur eine angemessene Vergütung nach §§ 631, 632 BGB verlangen. Die Bemessung dieser Vergütung kann sich aber wiederum an der Gebühr nach VV 1009 orientieren.
II. Auszahlungen und Rückzahlungen (Anm. Abs. 1)
1. Besondere Angelegenheit
Rz. 8
Die Aus- oder Rückzahlung der an den Anwalt geleisteten Zahlungen gehört nicht mehr zu der Gebührenangelegenheit, anlässlich der die Gelder weitergeleitet werden, sondern stellt ein eigenes Verwahrungsgeschäft und damit gebührenrechtlich eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 dar. Missverständlich ist daher die teilweise verwendete Formulierung, die Hebegebühr könne in derselben Angelegenheit mehrmals entstehen. Die Hebegebühr entsteht nicht in einer Angelegenheit, sondern anlässlich einer anderen Angelege...