Rz. 25
Die Ausschlagung bewirkt, dass der Nachlass mit Rückwirkung auf denjenigen übergeht, der zum Erben berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 1 und 2 BGB. Oft werden das die Kinder des Ausschlagenden sein. Das Haftungsproblem ist durch die Ausschlagung also noch nicht einmal innerhalb der Kernfamilie des Erben gelöst. Vielmehr muss es hier zu einer Kettenausschlagung der engsten Familienangehörigen kommen, bei der insbesondere dann Besonderheiten zu beachten sind, wenn noch minderjährige Kinder vorhanden sind (hierzu sogleich). Wegen § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB müssen für diese grundsätzlich beide Elternteile in der Form des § 1945 BGB die Ausschlagung erklären. Ferner ist gemäß § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich[38] (Ausnahme: § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB).[39] Hiervon muss der gesetzliche Vertreter auch Gebrauch machen.[40] §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1, 2 BGB stehen nicht entgegen, da es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Für die Hemmung der Frist gilt § 206 BGB analog.[41]
Rz. 26
Der Nachlass fällt schließlich irgendwelchen weiter entfernten Verwandten an. Diese haben nun Einblick in die Vermögensverhältnisse des Erblassers und erfahren schließlich von der Überschuldung des Nachlasses. Sie erhalten also Einblicke in Familieninterna, die der Erblasser und seine Kernfamilie ihnen oft nicht gewähren wollen. Außerdem werden sie spätestens jetzt nicht mehr – wie wohl zunächst – darüber beglückt sein, dass sie geerbt haben, da der Erblasser ihnen einen – wie sie jetzt wissen – überschuldeten Nachlass hinterlassen hat, und mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erbschaft ebenfalls ausschlagen.
Dies geht in der Regel so weiter, bis der Nachlass dem Fiskus nach § 1936 BGB[42] anfällt. Auch hier muss gut überlegt sein, ob man den Nachlass tatsächlich dem Fiskus überantworten will mit der Folge, dass dieser vollumfänglichen Einblick in die vermögensmäßigen Gestaltungen des Erblassers und vielleicht auch seiner Familie gewinnt.
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