Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 7
Sachlich zuständig zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, § 23a Abs. 1 Nr. 2, 2 Nr. 2 GVG.
Hinweis
Der ausschlagende Erbe sollte sich den Eingang seiner Ausschlagungserklärung bestätigen lassen, um später nachweisen zu können, dass die Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist zugegangen ist. Das Gericht kann allerdings (wirksam) nur die Eingangszeit bestätigen. Zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist es nicht grds. berufen.
Eine Entscheidung mag im Rahmen eines auf Antrag einzuleitenden Erbscheinsverfahrens erforderlich sein. Auch hier aber kann keine materiell-rechtskräftige Entscheidung ergehen. Eine solche ist den streitigen Verfahren vorbehalten. Diese entfaltet aber auch dort nur inter-partes-Wirkung. So ist das Vorgehen über eine Ausschlagung stets mit einer gewissen Rechtsunsicherheit verbunden, weil man sich im Hinblick auf die Einhaltung der Ausschlagungsfrist in vielen Fällen nicht sicher sein kann und die Frage letztlich im Zweifel mit einem jeden Nachlassgläubiger ausgestritten werden muss. Hier kann im Prozess eine Entscheidung des Nachlassgerichtes über die Einziehung eines zuvor bereits erteilten Erbscheins oder über eine anderweitige Erbscheinserteilung hilfreich sein, wenn sie auch nicht präjudiziell im eigentlichen Sinne einer das streitige Gericht bindenden Entscheidung ist.
Rz. 8
Örtlich zuständig ist nach § 343 Abs. 1 FamFG grds. das Nachlassgericht, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 343 Abs. 2 FamFG sind deutsche Nachlassgerichte an dem Ort zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 343 Abs. 3 FamFG ist das Nachlassgericht in Berlin Schöneberg zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden.
Was die örtliche Zuständigkeit für die Ausschlagung angeht, so hat die FGG-Reform 2009 eine erhebliche Erleichterung gebracht: Zuständig zur Entgegennahme der Erklärung ist neben dem allgemein zuständigen Nachlassgericht auch das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des ausschlagenden Erben gemäß § 344 Abs. 7 FamFG. Gleiches gilt nach Art. 13 EuErbVO, § 31 S. 1 IntErbRVG für die internationale Zuständigkeit.
Hinweis
Bei unklarer Zuständigkeit sollte die Ausschlagung gegenüber allen potentiell örtlich zuständigen Nachlassgerichten erklärt werden, um nicht das Risiko eines verspäteten Zugangs einzugehen. Falls die Ausschlagungserklärung dem zuständigen Gericht nämlich erst nach Fristablauf zugeht, so droht Verfristung.
Nimmt ein örtlich unzuständiges Gericht die Erklärung entgegen, ohne auf seine Unzuständigkeit hinzuweisen, so wird die Erklärung als fristgerecht fingiert, wenn sie beim zuständigen Gericht eingeht. Weist das Gericht auf seine Unzuständigkeit hin, muss der Erklärende dafür sorgen, dass seine Erklärung noch rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht.
Rz. 9
International zuständig für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen ist neben dem nach Art. 4 ff. EU-ErbVO allgemein zuständigen Gericht, das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erklärenden, wenn dies nach dessen Heimatrecht möglich ist, Erwägungsgrund 32, Art. 13 EU-ErbVO; in Deutschland zuständig ist gemäß § 31 IntErbRVG ebenfalls das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erklärenden. Die Erklärung erfolgt zur Niederschrift des Nachlassgerichtes, das dem Erklärenden die Urschrift in beglaubigter Form mit Datum der Entgegennahme zur Weiterleitung an das zur Nachlassabwicklung zuständige Gericht (§ 31 S. 3 IntErbRVG) aushändigt. Dem Erklärenden obliegt es dann, die Erklärung dem für die Abwicklung des Nachlasses zuständigen Gericht zur Kenntnis zu bringen. Fraglich ist, ob die Gerichte dann eine Übersetzung verlangen können. Die Erklärung vor dem Gericht, das nach Art. 13 EU-ErbVO zuständig ist, ist fristwahrend (str.). Die Erklärung ist dann formwirksam, wenn sie nach dem Erbstatut wirksam ist oder nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden (Ortsform), Art. 28 EU-ErbVO.