Rz. 136

Im Revisionsverfahren vor dem BAG beträgt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3206 VV 1,6. Sie reduziert sich bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags auf 1,1 (Nr. 3207 VV). Die Legaldefinition der vorzeitigen Beendigung in der Anmerkung zu Nr. 3201 VV gilt entsprechend (Anmerkung zu Nr. 3207 VV).

 

Rz. 137

Als Terminsgebühr erhält der Anwalt nach Nr. 3210 VV einen Gebührensatz von 1,5. Die Anmerkung zu Nr. 3104 gilt entsprechend (Anmerkung zu Nr. 3210 VV), d.h. die Terminsgebühr entsteht auch, wenn das BAG im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet oder in dem Revisionsverfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

 

Rz. 138

Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV auch für das Mitwirken an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne ­Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber ­(Vorbem. 3 Abs. 3 VV).

 

Rz. 139

Gemäß Nr. 3211 VV reduziert sich die Terminsgebühr auf 0,8, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem der Revisionskläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Wie im Berufungsverfahren ist auch im Revisionsverfahren die verminderte Terminsgebühr auf den Fall des säumigen Revisionsklägers beschränkt. Demgegenüber erhält der Rechtsanwalt des Revisionsklägers im Fall des säumigen Revisionsbeklagten die volle Terminsgebühr. Eine reduzierte Terminsgebühr wäre in diesem Fall nicht gerechtfertigt, weil der Termin an den Rechtsanwalt des Revisionsklägers größere Anforderungen stellt.[93]

[93] Vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 214, zu Nr. 3211.

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