Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 91
Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, was aber nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt.
Praxistipp
Bei der Kostenvorschussnote nach § 9 RVG kann bereits ein Vorschuss für eine Terminsgebühr abgerechnet werden.
Rz. 92
Die Terminsgebühr soll in jedem Rechtszug nur einmal entstehen können. Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr allerdings für die Vertretung in einem Termin. Dies könnte dahingehend ausgelegt werden, dass bei mehreren Terminen wie dem Gütetermin und Kammertermin beim Arbeitsgericht jeweils eine Terminsgebühr entsteht. Für diese Sicht spricht der vom Gesetzgeber und den Marktteilnehmern angestrebte Grundsatz der aufwandsgerechten Vergütung. Allerdings erscheint es für die Wahrnehmung eines Güteverhandlungstermins gerechtfertigt, keine gesonderte Terminsgebühr entstehen zu lassen, weil die Güteverhandlung aufgrund ihres Ablaufs und ihrer Bedeutung an den Anwalt geringere Anforderungen hinsichtlich Schwierigkeit und Vorbereitungsumfang stellt als ein sonstiger Gerichtstermin. Dem Aufwand eines Gütetermins steht ersparter Aufwand durch das Unterbleiben der Verfahrensfortführung gegenüber.
Rz. 93
Eine Terminsvertretung liegt auch vor, wenn im Termin der Gegner abwesend ist und die mit dem Vorsitzenden durchgeführte Besprechung zur Rücknahme der Klage führt.
Gleiches gilt für das Gespräch über die kostensparende Beendigung des Rechtsstreits.
Rz. 94
Die Terminsgebühr verdient der Anwalt ferner, wenn er an außergerichtlichen Besprechungen mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Besprechungen mit dem Auftraggeber reichen hierfür allerdings nicht (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV). Voraussetzung ist, dass der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Termins der Besprechung einen Prozessauftrag hat. Zudem muss die Gegenseite bereit sein, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten; verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung schon im Ansatz nicht zustande. Nur aus Höflichkeitsgründen geführte, einem nicht anwaltlich Vertretenen quasi aufgedrängte Telefongespräche können eine Terminsgebühr nicht auslösen.
Rz. 95
Bei den auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Gesprächen wird es sich regelmäßig um Einigungsgespräche handeln. Allerdings kann auch der Versuch eines Rechtsanwalts, den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage, zum Anerkenntnis oder zu einer Erledigungserklärung zu bewegen, die Terminsgebühr auslösen. Ebenso erhält der Anwalt eine Terminsgebühr, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, weil im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für ein Anerkenntnis in schriftlichen Verfahren vor einer Güteverhandlung, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV. Wird vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO geschlossen, entsteht für die hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Rz. 96
Eine wichtige Änderung wurde in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG vorgenommen. Dort wurde das Wort "Vergleich" durch "Vertrag im Sinne der Nr. 1000" ersetzt. Die fiktive Terminsgebühr entsteht also, wenn eine Einigung im Sinne der Nr. 1000 geschlossen wird. Für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr ist nun nicht mehr der Abschluss eines Vergleiches notwendig. Eine Einigung genügt. Eine Besprechung mit der Gegenseite muss für die Entstehung der Terminsgebühr nicht stattgefunden haben.
Zudem ist geändert worden, dass eine bestimmte Form für die Einigung nicht mehr erforderlich ist. Die bisherige Anforderung der Schriftform ist entfallen. Wenn eine Einigung in einem Verfahren erfolgt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, entsteht die fiktive Terminsgebühr, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG.
Eine fiktive Terminsgebühr entsteht nicht in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorschrieben ist, wie in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wenn in einem solchen Verfahren aber eine mündliche Verhandlung oder außergerichtliche Besprechung stattfindet, entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
Rz. 97
Wenn von einer Partei nicht oder anderweitig anhängige Ansprüche zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eingebracht worden sind, erhöht sich der Gegenstandswert für die Terminsgebühr. Es entsteht die sog. "Differenzterminsgebühr". Allerdings findet gemäß Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV eine Anrechnung statt. Dort heißt es: Sind in dem Termin auch Verhandlungen...