Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 153
Viele Arbeitsgerichte bieten die Möglichkeit, anhängige Rechtsstreite im Rahmen einer Mediation (§ 54a ArbGG) gütlich zu beenden. Ziel einer Mediation ist, dass die Streitparteien mit Unterstützung speziell geschulter Arbeitsrichter als Mediatoren selbstständig und eigenverantwortlich ihren Konflikt lösen. Die Mediatoren spielen eine vermittelnde Rolle, sie haben – anders als im Prozess – aber keine Entscheidungskompetenz und sie erteilen keinen Rechtsrat. Daher wird bei den meisten Arbeitsgerichten die Teilnahme von Rechtsanwälten oder Verbandsvertretern an der Mediation empfohlen, teilweise auch vorausgesetzt.
Rz. 154
Durch die Teilnahme des Rechtsanwalts an einer Mediation entsteht nach dem RVG keine zusätzliche Gebühr. Einen entsprechenden Gebührentatbestand sieht das RVG nicht vor. Begleitet der Rechtsanwalt seinen Mandanten im Rahmen der Mediation zum Mediationstermin, wird er auch nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät; die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält. Allerdings können weitere, nicht rechtshängige Gesprächsgegenstände auch zu einer Geschäftsgebühr führen. Wegen des großen Zeitaufwandes, den Mediationen mit sich bringen, wird die gesetzliche Höchstgebühr von 2,5 abzurechnen sein. Auch eine Vergütungsvereinbarung mit einem Zusatzhonorar kann angezeigt sein.
Rz. 155
Die Durchführung einer Mediation muss für den Rechtsanwalt nicht wirtschaftlich nachteilig sein. Findet beispielsweise die Mediation statt und beendet den Rechtsstreit, bevor die Parteien aufwändige und lange Schriftsätze ausgetauscht haben, wird der Zeitaufwand für die Mediationsteilnahme in aller Regel nicht höher sein als für das Fertigen der Schriftsätze und für die Teilnahme am späteren Kammertermin. Die anwaltliche Tätigkeit kann dann mit Verfahrens- und Terminsgebühr angemessen vergütet sein.
Rz. 156
Zu berücksichtigen ist auch, dass in der Mediation ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Hintergründe des Konflikts und sämtliche Interessen der Beteiligten umfassend herauszuarbeiten. Dabei können weitere Konflikte zu Tage treten, über die sich die Parteien ebenfalls gütlich einigen können. Die erfolgreiche Mediation endet mit einer Vereinbarung und der Rechtsstreit – je nach Vereinbarung – mit einem gerichtlichen Vergleich, einer Klagerücknahme oder Erledigungserklärungen. Die in der Einigung enthaltenen zusätzlichen Punkte wirken sich auf den Vergleichsmehrwert und damit auf die Einigungsgebühr aus, nicht jedoch auf die Verfahrens- und Terminsgebühr. Allerdings ist auch insoweit eine Verfahrensdifferenzgebühr angefallen und der Gegenstandswert der Terminsgebühr kann erhöht sein.