Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 104
Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist grundsätzlich der Jahresbetrag des Unterhalts für den Gebührenstreitwert maßgebend. Von § 51 FamGKG erfasst werden gesetzliche Unterhaltsansprüche jeder Art (z. B. des Ehegatten, der Kinder), sowie freiwillige Unterhaltszahlungen, die z. B. zwischen Ehegatten oder mit Kindern vertraglich vereinbart wurden (dies ergibt sich aus § 112 Nr. 3 i. V. m. § 266 Abs. 1 FamFG).
Der Gebührenstreitwert kann nur dann geringer sein als der Jahresbetrag des Unterhalts, wenn schon bei Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags endgültig absehbar ist, dass der gesetzliche Unterhalt für weniger als ein Jahr verlangt wird.
Bei unterschiedlich hohen Monatsbeträgen des gesetzlichen Unterhalts werden die Monatsbeträge der ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrags zusammengerechnet; Unterhaltserhöhungen in späteren Jahren werden im Gegensatz zur Rechtsprechung betreffend § 9 ZPO nicht berücksichtigt.
Unterhaltsrückstände, die vor der Einreichung des Antrages fällig waren, sind dem nach § 51 Abs. 1 FamGKG berechneten Wert hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG). Unterhaltsrückstände, die erst während des laufenden Verfahrens entstehen, dürfen nach § 51 Abs. 2 FamGKG dagegen nicht berücksichtigt werden. Beachten Sie, dass Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen ist (§ 1612 Abs. 3 BGB). Wird also der Antrag z. B. am 15. Juni bei Gericht eingereicht, dann ist der Unterhalt für Juni bereits rückständig.
Beispiel:
Am 16. Dezember wird von Herrn Kunze, vertreten durch RAin Müller-Lüdenscheidt, eine Antragsschrift auf monatliche Unterhaltszahlung von 500,00 EUR seit dem 1. September gegen Frau Kunze eingereicht, wobei die einzelnen Unterhaltsbeträge jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus zahlbar sein sollen.
a) |
Der Zuständigkeitsstreitwert (§ 9 ZPO) braucht nicht bestimmt zu werden, da das Verfahren sowieso in die Zuständigkeit der Amtsgerichte (Familiengerichte, § 23a Abs. 1 Ziff. 1 GVG i. V. m. § 111 Ziff. 8 FamFG) fällt. |
b) |
Zur Feststellung des Gebührenstreitwertes ist zunächst der Wert des Antrags auf Erfüllung der Unterhaltspflicht zu ermitteln: Der ergibt sich vorerst aus dem Jahresbetrag des geforderten Unterhalts: 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR. Diesem Wert hinzuzurechnen ist der Betrag des bis zur Einreichung des Antrags rückständigen Unterhalts. Bis zum 16. Dezember (Tag der Einreichung) waren die Unterhaltszahlungen für September, Oktober, November und Dezember bereits fällig gewesen (vgl. Beispiel in Rdn 98), sodass die Rückstände sich auf 4 x 500,00 EUR = 2.000,00 EUR belaufen. |
Der Gebührenstreitwert beträgt also insgesamt:
Jahresbetrag: |
6.000,00 EUR |
+ Rückstand: |
2.000,00 EUR |
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8.000,00 EUR |
Rz. 105
Wenn ein minderjähriges Kind Unterhalt von einem Elternteil verlangt, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, so kann es den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen (§§ 1612a bis 1612c BGB). Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem im Einkommensteuergesetz festgesetzten sächlichen Existenzminimum eines Kindes. Die jeweils geltenden Unterhaltsbeträge können Sie der "Düsseldorfer Tabelle" entnehmen, wobei der Mindestunterhalt sich aus den Richtsätzen der 1. Einkommensgruppe ergibt (siehe § 11 Rdn 41 ff.). Wenn Unterhalt in dieser Form eingefordert wird, so wird der Unterhaltsberechnung der Unterhaltsbetrag zugrunde gelegt, der entsprechend dem Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrages maßgeblich ist (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Außer im Falle des Verfahrens in Unterhaltssachen (§§ 231 ff. FamFG) gilt dies auch im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 249 ff. FamFG ab Stellung des Antrags. Siehe hierzu auch § 11 Rdn 101 ff.
Merke:
Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist grundsätzlich der Jahresbetrag des Unterhalts für den Gebührenwert maßgebend. Nur Unterhaltsrückstände, die bereits vor der Einreichung des Antrags fällig waren, sind hinzuzurechnen.
Unterhalt ist monatlich vorauszuzahlen.
Der Gebührenwert für Streitigkeiten wegen vertraglicher Unterhaltsansprüche, die z. B. zwischen Ehegatten oder mit Kindern vereinbart wurden, wird ebenfalls nach § 51 FamGKG ermittelt. Der Wert sonstiger Geldrenten wird nach § 9 ZPO bestimmt.