Rz. 66

Der Mandant wurde in einem Räumungsverfahren nach Kündigung des Wohnungsmietvertrages vertreten. In der mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich ausgehandelt, wonach der Mandant die Kündigung akzeptiert und die Wohnung besenrein bis zu einem bestimmten Zeitpunkt übergibt. Vom Vermieter erhält er dafür eine Zahlung von 2.000 EUR. Der Streitwert wurde vom Gericht für das Verfahren nach § 41 GKG festgesetzt. Ein Mehrwert für den Vergleich wurde nicht berücksichtigt. – Muss Beschwerde gegen die Festsetzung eingelegt werden?

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