Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berechnung des Streitwertes bei Wohnraumräumungsklage
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer Räumungsklage über Wohnraum bestimmt sich nach dem vereinbarten Grundmietzins ohne Nebenkosten (Entgegen LG Mainz, 1975-10-20, 3 T 76/75, Rpfleger 1976, 69; Entgegen OLG Hamburg, 1954-02-01, 3 W 25/54, MDR 1956, 240; Entgegen OLG Stuttgart, 1952-12-29, 3 W 75/52, NJW 1953, 1396).
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Bemessung des Streitwerts für einen beim Amtsgericht anhängig gewesenen und durch Vergleich beendeten Rechtsstreit auf Restzahlung von Mietzins und Räumung von Wohnraum.
Durch Mietvertrag vom 18.10.1975 (Bl 9/13) mieteten die Eheleute P. eine im Eigentum des Herrn G. stehende 5-Zimmer-Wohnung auf unbestimmte Zeit. Nach § 3 des Vertrages sollte der monatliche Mietzins für die Wohnung 450,-- DM und für eine mitvermietete Garage 50,-- DM betragen. An monatlichen Nebenkosten sollten für Heizung und Warmwasserbereitung 100,-- DM bezahlt werden, während die jährlichen Müllgebühren von den Bewohnern des Hauses (Familie G. und Familie P.) anteilig getragen werden sollten. In § 9 Nr 1 des Vertrages war eine vollständige Neurenovierung der Wohnung durch die Mieter bei deren Auszug vereinbart. Nachdem sich das Mietverhältnis nicht zur Zufriedenheit der Vertragsparteien entwickelt und das Ehepaar P. einen Betrag von 300,83 DM vom Mietzins zurückbehalten hatte, kündigte Herr G. den Mietvertrag unter dem 13.3.1978 zum 30.6.1978. Im Laufe der sich anschließenden vorprozessualen Korrespondenz der - mittlerweile anwaltschaftlich vertretenen - Vertragsparteien kam eine Einigung insoweit zustande, als das Ehepaar P. ab 1.8.1978 statt der bisherigen monatlichen Kaltmiete von 450,-- DM eine solche von 550,-- DM bezahlen sollte. Da zwischen den Vertragsparteien weitere Punkte des Mietverhältnisses streitig blieben, erhob Herr G. unter dem 19.8.1978 beim Amtsgericht Klage gegen die Eheleute P. mit dem Antrag, die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 300,83 DM nebst Zinsen sowie zur Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung zu verurteilen. Die Eheleute P. - vertreten durch die nunmehrigen Beschwerdeführer - traten dieser Klage entgegen. In der mündlichen Verhandlung vom 5.12.1978 schlossen die Parteien einen Vergleich Bl 154/156), wonach das Mietverhältnis zum 31.8.1979 beendet sein, den Beklagten jedoch ein Recht zum vorzeitigen Auszug eingeräumt werden sollte. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Kläger weiter, den Beklagten Umzugskosten bis zur Höhe eines Betrages von 2.000,-- DM und im Falle des Verbleibs des von den Beklagten eingebrachten Teppichbodens einen Betrag von 753,-- DM zu bezahlen sowie den Beklagten bis zu deren Auszug für die Kehrwoche eine Schneeschippe zur Verfügung zu stellen. Dazuhin verzichtete der Kläger auf die Geltendmachung von Renovierungskosten. Die Beklagten verpflichteten sich ihrerseits, einen Betrag von 300,83 DM für rückständigen Mietzins zu bezahlen sowie im Falle der Kehrwoche das Streusalz auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Schließlich waren sich die Parteien einig, daß die monatliche Kaltmiete für die Wohnung bis zum Auszug der Beklagten 550,-- DM bei einer monatlichen Nebenkostenpauschale von 120,-- DM betragen sollte. Die Kosten des Rechtsstreits sollten mit Ausnahme von zwei den Beklagten zur Last fallenden Anwaltsgebühren der Beschwerdeführer vom Kläger getragen werden.
Durch Beschluß vom 18.12.1978 (Bl 157/160) hat das Amtsgericht nach Anhörung der Parteien den Streitwert für den Räumungsprozeß auf 7.500,83 DM, den Mehrwert des Vergleichs auf 510,-- DM festgesetzt. Es hat dabei im wesentlichen ausgeführt, bei der Bemessung des Streitwerts der Räumungsklage im Sinne des § 16 Abs 2 GKG sei allein die monatliche Kaltmiete in Ansatz zu bringen, so daß sich ein Betrag von 12*600,-- DM (550,-- DM für die Wohnung, 50,-- DM für die Garage), mithin ein Betrag von 7.200,-- DM ergebe. Zuzüglich des mit der Klage weiter begehrten Betrages von 300,83 DM errechne sich sonach ein Gesamtstreitwert für den Prozeß in Höhe von 7.500,83 DM. Der Mehrwert des Vergleichs vom 5.12.1978 setze sich allein aus Beträgen in Höhe von 160,-- DM (Vereinbarung einer um 20,-- DM erhöhten Nebenkostenpauschale bis zum Auszug auf die Dauer von 8 Monaten) und in Höhe von 350,-- DM (Ausgleich für den - nicht sicheren - Verbleib des Teppichbodens in der Wohnung) zusammen.
Gegen diesen Beschluß haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen Beschwerde eingelegt (Bl 163/167) mit der Begründung, bei der Bemessung des Streitwerts müsse vom monatlichen Gesamtmietzins einschließlich vereinbarter Nebenkosten ausgegangen werden. Auch sei der Vergleichsmehrwert zu niedrig festgesetzt worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 22.12.1978 (Bl 163/167) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Kläger, dessen Prozeßbevollmächtigter und die Beklagten treten der Beschwerde entgegen.
II.
Die B...