Verfahrensgang
AG Geldern (Beschluss vom 05.07.1984; Aktenzeichen 3 C 206/84) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts Geldern vom 5. Juli 1984 – 3 C 206/84 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Streitwert für die vom Kläger erhobene Räumungsklage auf 4.200,– DM festgesetzt; bei der Berechnung nach § 16 GKG ist es von dem vereinbarten Mietzins von monatlich 350,– DM ohne die zusätzlich vereinbarten Nebenkosten ausgegangen.
Die dagegen eingelegte Beschwerde, die eine Einbeziehung der Nebenkosten in die Streitwertberechnung fordert, ist nicht begründet.
Bei der Berechnung des Gebührenstreitwertes für eine Räumungsklage nach § 16 GKG ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und in welchem Umfange Nebenkosten mit zu berücksichtigen sind. Bereits mit Beschluß vom 30. Juni 1982 – 3 T 57/82 – hat die Kammer die Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß der Streitwert nach § 16 GKG für eine Räumungsklage nach dem Nettomietzins ohne die vereinbarten Nebenkosten zu berechnen ist. Die Kammer hält es nämlich bei der Streitwertbemessung nach § 16 GKG für sachgerecht, die Leistungen des Vermieters in die „eigentliche Raumüberlassung” und „zusätzliche Leistungen” aufzuteilen, wenn die Parteien in dem Mietvertrag für die einzelnen Teile der Vermieterleistungen gesonderte Ansätze ausgeworfen haben. Denn durch eine derartige Vereinbarung haben die Vertragsschließenden zu erkennen gegeben, daß sie selbst differenzieren zwischen der Überlassung des Wohnraumes und den Nebenleistungen des Vermieters.
Zudem sind die wertmäßig besonders relevanten Nebenkosten, nämlich die für Heizung, Warmwasser, Kanalisation, Elektrizität, Gas, entweder vom Verbrauch oder von der Personenzahl der Mietpartei abhängig. Wenn etwa im Falle hoher Verbrauchskosten die vom Vermiete insoweit zu erbringenden Leistungen den Wert der Vermieterleistung in ihrer Gesamtheit nicht unerheblich steigern, so bleibt doch der reine Nutzungswert des überlassenen Wohnraumes gleich und spiegelt sich allein in der vom Mieter zu zahlenden Grundmiete, nicht aber in den verbrauchsabhängigen Nebenkosten wieder (siehe Landgericht Ulm, MDR 1979, 768 mit weiteren Nachweisen).
Ferner werden die verbrauchsabhängigen Nebenkosten von den Mietvertragsparteien bewußt von dem eigentlichen Mietzins getrennt, weil die erheblichen Schwankungen auf dem Energiesektor diese Kosten für den Vermieter nicht mehr kalkulierbar machen und es angemessen erscheint, das Risiko dieser vom Verbrauch des Mieters abhängigen Kosten dem Vermieter nicht anzulasten.
Weiter ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Nutzungswert einer Wöhnung davon abhängen soll, ob der Mieter die zur Versorgung mit Wärme, Wasser, Strom etc. nötigen Energieverträge mit dem Vermieter oder unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossen hat. Damit steht im Zusammenhang, daß der Vermieter für die Versorgungsleistungen kein Entgelt erhält, sondern daß die dafür entstehenden Kosten bei dem Vermieter lediglich ein durchlaufender Posten sind, den er nach den üblichen mietvertraglichen Vereinbarungen ohne irgendwelchen Zuschlag dem Mieter anteil mäßig in Rechnung stellt.
Schließlich spricht für eine ausschließliche Berücksichtigung der Grundmiete bei der Berechnung des Mietzinses im Sinne des § 16 GKG auch die dann mögliche einfachere und damit praktikablere Berechnungsweise. Denn die Einbeziehung gerade der verbrauchsabhängigen Nebenkosten erfordert zumindest die Vorlage der Nebenkostenabrechnung für den letzten Berechnungszeiträum, wenn nicht sogar die erst noch anzustellende Abrechnung für den unmittelbar vor dem Urteil über das Räumungsbegehren liegenden Zeitraum. Wenn nämlich die Nebenkosten als Bestandteil des Mietzinses in die Streitwertberechnung aufgenommen würde, so ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde lediglich die monatlichen Vorauszahlungen zugrunde gelegt werden sollten (so aber LG Köln Anwaltsblatt 1981, 286); vielmehr müßten dann nicht fiktive, sondern die tatsächlich entstandenen Nebenkosten in die Streitwertberechnung einfließen. Da die Nebenkosten also meist nur nach weiteren Nachforschungen zu ermitteln sind, erscheint es auch aus Gründen der Praktikabilität angebracht, sie bei der Streitwertberechnung außer Ansatz zu lassen, wenn und soweit die Parteien sie im Mietvertrag bewußt vom eigentlichen Mietzins getrennt haben.
Auch abweichende Entscheidungen einzelner Gerichte geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Streitwertfestsetzung bei Räumungsklagen abzuweichen Sie befindet sich mit ihrer Ansicht vielmehr in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinun (vgl. Gelhaar, zum Streitwert in Räumungssachen in ZMR 1982, 359; LG Frankfurt in MDR 1982, 504 u.a.).
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 25 Abs. 3 GKG).
Beschwerdewert: 160,– DM
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