Rz. 42

Die Bewilligung von Beratungshilfe soll dem Bedürftigen den Zugang zum Recht sichern, nicht aber einen erstattungspflichtigen Dritten entlasten. § 9 BerHG legt daher fest: Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

Ist daher das Jobcenter zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach verpflichtet, steht die Beratungshilfe nicht entgegen. Aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs kann und sollte der Anwalt den Anspruch im eigenen Namen geltend machen. Er kann dabei die gesetzliche Wahlanwaltsvergütung fordern. Im Festsetzungsantrag sollte dabei unmissverständlich ggf. unter Hinweis auf § 9 BerHG zum Ausdruck gebracht werden, dass der Anspruch im eigenen Namen verfolgt wird.

Die Bewilligung der Beratungshilfe gibt dem Anwalt einen unmittelbaren Anspruch auch gegenüber der Staatskasse auf Zahlung der Beratungshilfevergütung unabhängig von einer Erstattungspflicht des Dritten. Es besteht daher ein Wahlrecht des Anwalts, ob die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe oder bei einer Erstattungspflicht vom Dritten beansprucht wird. Der Anwalt ist allerdings verpflichtet, bei einer Zahlung aus der Staatskasse die Erstattungspflicht eines Dritten anzugeben.

Wird der Vergütungsanspruch gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht und erhält der Anwalt im vorliegenden Fall eine Zahlung auf die Geschäftsgebühr in Höhe von 179,50 EUR, ist umstritten, ob er darüber hinaus noch Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe erlangen kann, solange die Höhe der gesetzlich entstandenen Geschäftsgebühr noch nicht erreicht ist.

Nach § 58 Abs. 1 RVG werden Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

Nach ganz herrschender Meinung sind Zahlungen der Gegenseite nach § 9 BerHG auf die aus der Staatskasse zu zahlenden Beratungshilfegebühren in voller Höhe anzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob der volle Gebührenanspruch des Wahlanwalts erreicht wird. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG. Darüber hinaus beziehe sich § 58 Abs. 2 RVG, der eine Anrechnung zunächst auf die Differenz vorsieht, ausdrücklich nur auf Gebühren nach Teil 3 VV RVG, eine analoge Anwendung scheide aus.[50] Da die Zahlung der hälftigen Geschäftsgebühr die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG übersteigt, kann danach keine Vergütung aus der Staatskasse mehr beansprucht werden.[51]

 

Rz. 43

 

Praxistipp

Die Tätigkeit im Rahmen eines Beratungshilfemandats schließt den Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung durch den Gegner nicht aus. Der Anwalt kann wählen, wen er in Anspruch nimmt. Um eine eventuelle Aufrechnung mit Gegenansprüchen zu vermeiden, sollte der Anspruch nach § 9 BerHG insbesondere in sozialrechtlichen Angelegenheiten ausdrücklich im eigenen Namen geltend gemacht werden.

[50] Vgl. u.a. AG Aurich, Beschl. v. 14.2.2013 – 17 II 169/12; LG Detmold, Beschl. v. 7.7.2011 – 3 T 5/11; AG Mosbach, Beschl. v. 15.3.2011 – 146/10 BHG; OLG Bamberg, Beschl. v. 16.1.2009 – 4 W 171/08; OLG Celle, Beschl. v. 29.12.2010 – 2 W 383/10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 58 Rn 32.
[51] A.A. AnwK-RVG/N. Schneider/Fölsch/Volpert, § 58 Rn 11; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, § 58 Rn 8.

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