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Nach § 58 Abs. 2 RVG sind in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 VV RVG bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht.

Dies gilt jedoch nach dem Schrifttum nur, wenn die Zahlung vorbehaltlos erfolgte. Auch hier gelte die Regelungsfreiheit der Privatautonomie, die Staatskasse habe keinen Anspruch darauf, dass nur unbedingt geleistet werde. Es sei daher zulässig, dass beispielsweise die Bestimmung getroffen werde, dass der Anwalt die Zahlung ganz oder in einer bestimmten Höhe nur behalten dürfen soll, falls Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird. Eine solche Bedingung brauche dabei nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern könne sich bereits aus den Umständen ergeben, was durch Auslegung zu ermitteln sei.[52] Eine solche Bestimmung könne auch noch nachträglich getroffen werden, jedoch nur, solange keine Tilgung eingetreten ist. Dabei ist zu beachten, dass dies bereits der Fall ist, wenn ein Anspruch des Anwalts erfüllbar wird, was mit der Entstehung des Anspruchs, also mit der ersten einen Gebührentatbestand erfüllenden Tätigkeit des Anwalts, und nicht erst mit der Fälligkeit, gegeben sei.[53]

§ 55 Abs. 5 S. 2 RVG bestimmt, dass der Antrag die Erklärung zu enthalten hat, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Dabei sind alle etwaigen Zahlungen und Vorschüsse anzugeben und die Anrechnungsprüfung durch das Gericht vorzunehmen. Wurde eine entsprechende Bestimmung durch den Mandanten getroffen, sollte bei Angabe der Zahlung auf eine entsprechende Rückzahlungspflicht hingewiesen werden.

[52] AnwK-RVG/N. Schneider/Fölsch/Volpert, § 58 Rn 40.
[53] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 58 Rn 6.

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