Rz. 61
Nach Anm. Abs. 5 S. 3 zu Nr. 1000 VV RVG kann eine Einigungsgebühr in Kindschaftssachen ausdrücklich auch dann für die Mitwirkung am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, anfallen, wenn über den Gegenstand der Vereinbarung vertraglich nicht verfügt werden kann. Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
Auch bei einer Zwischeneinigung wird die grundsätzliche Möglichkeit des Anfalls einer Einigungsgebühr von vielen Gerichten bejaht, dabei kommt es jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls und die konkrete Regelung an. Teilweise wird die Einigungsgebühr zugestanden, wenn der Inhalt der Einigung Gegenstand eines selbstständigen (einstweiligen) Verfahrens sein könnte und durch die Einigung der damit verbundene Kostenaufwand vermieden wird. Das KG Berlin hat es als ausreichend angesehen, dass die Eltern über den Verfahrensgegenstand wie beim Umgangsrecht disponieren können und sich die im Zwischenvergleich getroffene Regelung nicht lediglich auf eine Verständigung über die weitere Verfahrensweise beschränkt. Das OLG Naumburg fordert eine Einigung nach Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens und dass zumindest ein partiell wechselseitiges Nachgeben der Beteiligten einen prozessualen Streit beilegt. Das OLG Celle verlangt, dass mit der Zwischeneinigung ein konkretes gerichtliches Verfahren (einstweiliges Anordnungsverfahren) vermieden wurde, was – soweit nicht bereits anhängig – zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bevorgestanden haben muss.
Eine vorläufige Regelung über den Aufenthalt der Kinder bis zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens löse hingegen keine Einigungsgebühr aus.
Das OLG Karlsruhe hat im konkreten Fall die Einigungsgebühr mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgelehnt, es jedoch offengelassen, ob eine solche entgegen seiner früheren Auffassung dem Grunde nach bei einer Zwischeneinigung anfallen kann.
Bei einer Zwischeneinigung ist zu berücksichtigen, dass der Wert der Einigungsgebühr sich nach dem Gegenstand richtet, über den die Einigung erfolgte. Dieser kann daher geringer als der Verfahrenswert sein. Teilweise wird daher angesichts der Vergleichbarkeit einer Teil- oder Zwischenlösung mit einer einstweiligen Anordnung für die Festsetzung des Wertes dieser Einigung die Regelung des § 41 FamGKG entsprechend herangezogen. Werden mehrere Einigungen erzielt, entsteht die Einigungsgebühr nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal aus den addierten Werten, begrenzt auf den Wert des Verfahrens.
Bei Vereinbarungen in Kindschaftssachen, die gerichtliche Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB zum Gegenstand haben, wird von einigen Gerichten allerdings nach wie vor die Möglichkeit einer Einigungsgebühr wegen fehlender Dispositionsbefugnis der Beteiligten abgelehnt.