Rz. 97
Bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber in demselben gerichtlichen Verfahren handelt es sich grundsätzlich um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Nach § 7 Abs. 1 RVG erhält der Anwalt die Gebühren nur einmal. Die mehreren Auftraggeber werden dabei durch eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG bei Gegenstandsidentität oder durch Wertaddition nach § 22 RVG bei verschiedenen Gegenständen berücksichtigt.
Im Innenverhältnis zum Anwalt schuldet dabei jeder der Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; wobei der Rechtsanwalt insgesamt nicht mehr als die angefallenen Gebühren fordern kann, § 7 Abs. 2 RVG.
In ständiger Rechtsprechung des BGH und der übrigen Gerichte wird im Rahmen der Kostenerstattung allerdings einheitlich davon ausgegangen, dass bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwaltes durch Streitgenossen und unterschiedlichem Prozessausgang der obsiegende Streitgenosse im Regelfall nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen kann, entsprechend der wertmäßigen Beteiligung. Lediglich ausnahmsweise könne sich die Alleinhaftung eines Streitgenossen ergeben, wenn feststeht, dass dieser im Innenverhältnis für die Kosten des gemeinsamen Anwalts letztlich allein aufzukommen hat.
Ist von den Streitgenossen nur einer vorsteuerabzugsberechtigt, ist bei der Aufteilung der Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten dem Erstattungsbetrag des nicht vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen die Umsatzsteuer hinzuzurechnen.