Rz. 103

Die Terminsgebühr entsteht nach der Anm. Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3104 VV RVG auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 495a ZPO allein genügt jedoch nicht. Es muss auch eine Entscheidung in diesem ergehen. Der Kostenbeschluss nach § 91a ZPO reicht dabei nicht aus, da dieser auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.[135] Die Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen kann daher nur anfallen, wenn tatsächlich ein Termin stattgefunden hat oder eine Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG zur Erledigung des Verfahrens stattgefunden hat.

[135] AnwK-RVG/Reckin, VV 3104 Rn 29; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rn 31.

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