Rz. 107
Zunächst besteht die Möglichkeit einer Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG, sofern eine außergerichtliche Besprechung mit der Gegenseite mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits stattgefunden hat. Während früher umstritten war, ob eine solche auch in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung anfallen kann, hat der Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG durch Neuformulierung der Vorschrift klargestellt, dass eine Terminsgebühr für Besprechungen unabhängig vom Erfordernis einer mündlichen Verhandlung in allen Verfahren anfallen kann.
Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG wurde lange von der ganz herrschenden Rechtsprechung abgelehnt. Zur Begründung in den Kindschaftssachen wird angeführt, dass die in § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterung mit den Beteiligten nicht einer mündlichen Verhandlung i.S.v. Nr. 3104 VV RVG gleichzusetzen sei.
Bei den Versorgungsausgleichsverfahren kommt hinzu, dass es sich bei § 221 FamFG lediglich um eine Sollvorschrift handele.
In der Literatur wird diese Auffassung teilweise stark kritisiert. Eine solche Gesetzesauslegung entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, durch einen Gebührenanreiz eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren und eine Entlastung der Gerichte zu erreichen. Es gebe keinen Grund, einen Erörterungstermin, der in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich anzuberaumen ist und nur im Einverständnis der Beteiligten davon Abstand genommen werden darf, anders zu beurteilen. Inzwischen gibt auch die Rechtsprechung Hoffnung. Das OLG Brandenburg und das OLG Frankfurt bejahen mit überzeugender Begründung den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr in Kindschaftssachen. Der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sei dahingehend auszulegen, dass der Begriff "mündliche Verhandlung" auch eine Erörterung nach § 155 Abs. 2 FamFG umfasst. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickelt.