Rz. 20

Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt frei entscheiden, ob er ein Mandat annehmen oder ablehnen will und zwar selbst dann, wenn es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt. Anders gestaltet sich die Rechtslage allerdings für einen Notar: Als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) darf dieser nur unter Angabe von ausreichenden Gründen seine Urkundstätigkeit verweigern, § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO.

 

Rz. 21

Will der Rechtsanwalt das Mandat nicht annehmen, so muss er gemäß § 44 S. 1 BRAO seine Ablehnung gegenüber dem Antragsteller unverzüglich (§ 121 BGB) erklären. Unterlässt der Rechtsanwalt die unverzügliche Mitteilung der Ablehnung, kann er sich schadensersatzpflichtig machen (§ 44 S. 2 BRAO). Gründe, weswegen er das Mandat nicht annehmen will, muss der Rechtsanwalt nicht nennen.

Will der Rechtsanwalt das Mandat annehmen, muss er hingegen nicht sofort reagieren. Er ist aber verpflichtet, das neue Mandat auf etwaige Abschlussverbote (§ 43a BRAO) hin zu überprüfen; die Prüfung derartiger wesentlicher anwaltlicher Aufgaben muss er nach ständiger Rechtsprechung[21] selbst übernehmen.

 

Rz. 22

In speziell normierten Ausnahmefällen wird die Kontrahierungsfreiheit des Rechtsanwalts eingeschränkt:

§§ 43a Abs. 4, 45–47 BRAO: Verbot der Mandatsannahme
§§ 4849a BRAO: Kontrahierungszwang.

Beispielsweise bei der Beratungshilfe wird in der Praxis häufig übersehen, dass der Rechtsanwalt diese nur aus wichtigem Grund ablehnen kann (§ 49a Abs. 1 S. 2 BRAO). Eine Ablehnung des Mandats wegen Unwirtschaftlichkeit stellt daher einen Verstoß gegen Berufspflichten dar. Wichtiger Grund für die Ablehnung des Beratungshilfemandats wäre hingegen die Überlastung des Rechtsanwalts (§ 16a Abs. 3 S. 4 lit. a BORA).

 

Rz. 23

Hat der Rechtsanwalt das Mandat übernommen, obwohl er aufgrund einer Verbotsnorm nicht hätte tätig werden dürfen, muss er, sobald er das Tätigkeitsverbot bemerkt, unverzüglich den Mandanten hiervon unterrichten und alle Mandate in dieser Angelegenheit niederlegen, § 3 Abs. 4 BORA. Der zugrundeliegende Anwaltsvertrag ist dann nichtig (§ 134 BGB)[22] und der Rechtsanwalt kann weder ein vertragliches Honorar fordern[23] noch regelmäßig einen Wertersatzanspruch nach Bereicherungsrecht geltend machen.[24] Umgekehrt steht dem Mandanten u.U. ein Schadensersatzanspruch wegen verschuldeter Nichtigkeit des Anwaltsvertrags zu.[25]

Gerade bei der Bearbeitung eines erbrechtlichen Mandats kommt es nicht selten zu Interessenkollisionen, aufgrund derer der Anwalt dann gezwungen ist, alle Mandate in dieser Sache niederzulegen (vgl. § 4 Rdn 1 ff.).

[21] BGH NJW 1974, 861; BGH NJW 2000, 815.
[25] Palandt/Grüneberg, § 311 Rn 52, 54.

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