Rz. 26

Neben auftragerteilendem Mandant und beratendem Rechtsanwalt sind häufig auch dritte Personen am Anwaltsvertrag beteiligt. So korrespondiert der mandatierte Rechtsanwalt meist mit einem gegnerischen Anwalt bzw. der gegnerischen Partei selbst oder der Mandant nimmt die Dienste des Rechtsanwalts im Interesse eines Dritten in Anspruch. Häufig ist auch eine Rechtsschutzversicherung involviert. In all diesen Fällen stellt sich die Frage, inwieweit der mit dem Mandat betraute Rechtsanwalt auch diesen Personengruppen im Verschuldensfall zum Schadenersatz verpflichtet ist.

 

Rz. 27

Der Rechtsanwalt ist einseitiger Interessenvertreter seines Mandanten. Aus diesem Grund haftet er grundsätzlich nicht für eine fehlerhafte Auskunftserteilung an den gegnerischen Rechtsanwalt. In der Vergangenheit wurde zwar lange eine Haftung, basierend auf einem fingierten Auskunftsvertrag mit dem Dritten diskutiert;[27] die Rechtsprechung des BGH[28] sieht dies aber als unvereinbar mit der rechtsgeschäftlichen Vertragslehre an.

 

Rz. 28

Ist eine Rechtsschutzversicherung am Anwaltsvertrag beteiligt und unterläuft dem Rechtsanwalt ein Bearbeitungsfehler, könnte man annehmen, dass dann eine Haftung des Rechtsanwalts nach den Grundsätzen des (echten) Vertrages zugunsten Dritter in Frage kommt. Die Lösung des Problems war früher umstritten,[29] kann aber heute dahingehend beantwortet werden, dass mangels vertraglicher Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Versicherung keine Haftung besteht, zumal die Rechtsschutzversicherung in der Regel[30] auch keinen Anwaltsvertrag zugunsten des Versicherungsnehmers abschließt.

 

Rz. 29

Das bei der Bearbeitung eines erbrechtlichen Mandats wohl am häufigsten auftretende Problemfeld stellt die Haftung für anwaltliche Schlechtleistung auf Grundlage des Anwaltsvertrags mit Schutzwirkung für Dritte dar (hierzu siehe unten Rdn 65 ff.).

[27] RGZ 52, 365; BGH NJW 1970, 1737; BGH NJW 1972, 678.
[28] BGH NJW 1978, 576; BGH NJW 1992, 2080; BGH NJW 1996, 2734.
[29] BGH VersR 1967, 76; LG Koblenz AnwBl 1965, 62.
[30] Anders zuweilen bei Kfz-Haftpflichtversicherungen: OLG Köln NJW 1978, 896.

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