Rz. 216

Auf Antrag eines Beteiligten kann nach § 145 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 HGB alt (Bestellung) und § 147 Hs. 2 HGB alt (Abberufung) – aus "wichtigem Grund" ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden.

Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist gemäß § 145 Abs. 1 S. 2 HGB unwirksam.

 

Beachte:

Im Unterschied zu § 736a Abs. 1 BGB bezieht sich § 145 Abs. 1 HGB auch auf die Abberufung solcher Liquidatoren, die nicht bereits durch gerichtliche Entscheidung berufen worden sind.[333]

[333] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 248.

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