Rz. 165

Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit (jederzeitiges Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft – selbst vor Ablauf der Frist nach § 132 Abs. 1 HGB) nach § 132 Abs. 2 S. 1 HGB – in Übereinstimmung mit § 725 Abs. 2 BGB – zulässig, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt.

Ein "wichtiger Grund" liegt gemäß § 132 Abs. 2 S. 2 HGB insbesondere dann vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

§ 132 Abs. 2 HGB "verschafft dem Gesellschafter als milderes Mittel gegenüber einer Klage auf Auflösung der Gesellschaft nach § 139 HGB ein allgemeines Austrittsrecht".[309]

Zur Wahrnehmung des Rechts genügt eine Kündigungserklärung gegenüber der Gesellschaft, da – anders als bei der Auflösung der Gesellschaft – hier keine Auswirkungen auf Dritte zu befürchten stehen.[310]

[309] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 244.
[310] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 244.

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