Rz. 212

Mehrere Erben eines Gesellschafters haben nach § 144 Abs. 3 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 146 Abs. 1 S. 2 HGB alt – einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen (Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Erben eines verstorbenen Gesellschafters).

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