Rz. 240

Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 BGB gehemmt, wirkt dies nach § 151 Abs. 3 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 739 Abs. 3 BGB – auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.

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