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Die Kündigung darf nach § 132 Abs. 5 S. 1 HGB (entsprechend § 725 Abs. 5 BGB) nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein "wichtiger Grund" für die unzeitige Kündigung vorliegt.

Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur Unzeit, hat er nach § 132 Abs. 5 S. 2 HGB der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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