Rz. 68

Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann nach der Klarstellung des § 110 Abs. 2 S. 2 HGB – durch jedermann – auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (d.h. auch ohne Erhebung eine Nichtigkeitsklage nach § 114 HGB) geltend gemacht werden, bspw. "durch [eine] Einrede, also durch Rechtsverteidigung gegen eine auf den nichtigen Beschluss gestützten Klage".[144]

 

Beachte:

Eine Heilung nichtiger Beschlüsse analog § 242 AktG ist im Personenhandelsgesellschaftsrecht nicht möglich, der Beschluss kann nur noch einmal neu vorgenommen werden.[145] Auch eine Bestätigung analog § 244 AktG ist mangels eines praktischen Bedürfnisses ausgeschlossen.[146]

[144] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 230.
[145] Schäfer/Grunewald, § 5 Rn 55.
[146] Schäfer/Grunewald, § 5 Rn 56.

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