Rz. 187
§ 138 HGB über die Auflösung der Gesellschaft hat folgenden Wortlaut:
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
1. |
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; |
2. |
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; |
3. |
gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung; |
4. |
Auflösungsbeschluss. |
(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
1. Gesetzliche Auflösungsgründe
Rz. 188
Die Gesellschaft wird nach § 138 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Übernahme von § 131 Abs. 1 HGB alt – kraft Gesetzes aufgelöst durch:
▪ |
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde (Nr. 1); |
▪ |
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (Nr. 2); |
▪ |
gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung (Nr. 3); |
▪ |
Auflösungsbeschluss (Nr. 4). |
Beachte:
Entgegen § 729 Abs. 2 BGB führt die Zweckerreichung oder das Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks (zu dem die Gesellschaft gegründet wurde) im Personenhandelsgesellschaftsrecht wegen des im Handelsverkehr stärker ausgeprägten Interesses an Rechtssicherheit nicht kraft Gesetzes zur Auflösung der Gesellschaft (arg.: hierbei "handelt es sich nicht um fest umrissene, ohne Weiteres in Erscheinung tretende Tatbestände (…), deren Verwirklichung klar und einfach festgestellt werden kann"). Gleichwohl kann es sich dabei um einen "wichtigen Grund" für eine Auflösungsklage nach § 139 Abs. 1 HGB handeln.
2. Weitere Auflösungsgründe einer OHG ohne persönlich haftende natürliche Personen als Gesellschafter
Rz. 189
Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird nach § 138 Abs. 2 S. 1 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 131 Abs. 2 HGB alt – auch aufgelöst:
▪ |
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (Nr. 1); |
▪ |
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG (Nr. 2). |
Dies gilt nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 HGB nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
3. Weitere, gesellschaftsvertraglich vereinbarte Auflösungsgründe
Rz. 190
Im Gesellschaftsvertrag können nach der Neuregelung des § 138 Abs. 3 HGB weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
§ 138 Abs. 3 HGB stellt klar, dass neben den in § 138 Abs. 1 (s. vorstehende Rdn 186) und Abs. 2 HGB (vgl. Rdn 187) genannten Auflösungsgründen weitere Gründe vereinbart werden können, die zu einer Auflösung und anschließenden Liquidation der Gesellschaft führen.