Rz. 137
§ 125 HGB über die Angabe auf Geschäftsbriefen (wohingegen § 125 HGB alt die Vertretung der Gesellschaft geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut:
(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen oder Namen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
1. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
Rz. 138
§ 125 Abs. 1 HGB übernimmt in der Sache § 125a Abs. 1 HGB "mit dem Unterschied, dass auf Geschäftsbriefen anstelle der Rechtsform die Firma, und zwar mit Rechtsformzusatz, angegeben werden muss" (arg.: Ausweislich § 19 Abs. 2 HGB ist der Rechtsformzusatz Bestandteil der Bezeichnung der Firma und zählt somit zu den vorgeschriebenen Angaben).
Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen nach § 125 Abs. 1 S. 1 HGB
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die Firma und |
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der Sitz der Gesellschaft, |
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das Registergericht und |
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die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, |
angegeben werden.
Rz. 139
Tauglicher Gesellschafter einer OHG kann auch eine rechtsfähige Personengesellschaft sein. Insofern bestimmt § 125 Abs. 1 S. 2 HGB – in angepasster Übernahme der Ausnahmetatbestände des § 125a Abs. 1 S. 3 HGB alt –, dass bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner
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die Firmen oder Namen der Gesellschafter anzugeben sind sowie |
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für die Gesellschafter die nach § 35a GmbHG oder § 80 AktG für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben |
zu machen sind. Die Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 2 HGB sind gemäß § 125 Abs. 1 S. 3 HGB nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Beachte:
§ 125 HGB ist wegen des vergleichbaren Informationsbedürfnisses auf eine ausländische Personengesellschaft mit inländischer Zweigniederlassung entsprechend anzuwenden.
2. Vordrucke und Bestellscheine
Rz. 140
Für Vordrucke und Bestellscheine ist nach § 125 Abs. 2 S. 1 HGB – in wortgleicher Übernahme von § 125a Abs. 2 S. 1 HGB alt – die Regelung des § 37a Abs. 2 und 3 HGB entsprechend anzuwenden. Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und Liquidatoren ist gemäß § 125 Abs. 2 S. 2 HGB die Regelung des § 37a Abs. 4 HGB entsprechend anzuwenden.