Rz. 95

§ 116 HGB regelt in Zusammenfassung der §§ 114 bis 117 HGB alt die Geschäftsführungsbefugnis (wohingegen § 116 HGB alt den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis geregelt hatte):

 

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt; zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

(3) Die Geschäftsführung steht vorbehaltlich des Absatzes 4 allen Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. Das gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht. Widerspricht ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben.

(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.

(5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

1. Recht und Pflicht zur Geschäftsführung

 

Rz. 96

Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind nach § 116 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 114 Abs. 1 HGB alt – alle OHG-Gesellschafter bzw. (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) alle Komplementäre berechtigt und verpflichtet.

2. Umfang der Geschäftsführungsbefugnis

 

Rz. 97

§ 116 Abs. 2 HGB entspricht inhaltlich § 116 HGB alt, "dessen drei Absätze nunmehr in einem Absatz zusammengefasst werden".[242]

Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich nach § 116 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 HGB auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist nach § 116 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HGB ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es nach § 116 Abs. 2 S. 2 HGB der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Der Widerruf der Prokura kann nach § 116 Abs. 2 S. 3 HGB von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

[242] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 237.

3. Allein- und Einzelgeschäftsführungsbefugnis

 

Rz. 98

Die Regelung der Alleingeschäftsführung nach § 116 Abs. 3 HGB entspricht inhaltlich § 115 Abs. 1 HGB alt. Mangels Regelungsbedarfs hat der Gesetzgeber von einer Auslegungsregel entsprechend § 114 Abs. 2 HGB alt abgesehen (wonach die anderen Gesellschafter, denen die Geschäftsführungsbefugnis nicht durch den Gesellschaftsvertrag übertragen wurde, von der Geschäftsführungsführungsbefugnis ausgeschlossen waren).[243]

Die Geschäftsführung steht nach § 116 Abs. 3 S. 1 HGB – vorbehaltlich § 116 Abs. 4 HGB (s. nachstehende Rdn 99) – allen Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. Das gilt gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 HGB im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht. Widerspricht ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter nach § 116 Abs. 3 S. 3 HGB der Vornahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben.

[243] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 237.

4. Allein- und Gesamtgeschäftsführungsbefugnis

 

Rz. 99

Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, bedarf es nach § 116 Abs. 4 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 115 Abs. 2 HGB alt – für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist (Notgeschäftsführungsbefugnis bei Gefahr im Verzug). Vgl. auch § 164 HGB (grundsätzlicher Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung – außergewöhnliche Geschäfte bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung der Kommanditisten).

5. Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

 

Rz. 100

Die B...

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