Rz. 173
Die Neuregelung des § 135 HGB über die vermögensrechtlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters (vgl. auch § 728 BGB) hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 135 HGB alt die Kündigung durch den Privatgläubiger geregelt hatte):
(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.
(2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist.
(3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Bei § 135 Abs. 2 HGB handelt es sich um eine spezifische Regelung für Handelsgesellschaften (Ausschließungsklage nach § 134 HGB bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" in der Person eines Gesellschafters, der dessen Ausschließung aus der OHG rechtfertigt), weil die Ausschließung in der der GbR nach § 727 BGB im Beschlusswege und nicht im Klagewege erfolgt.
1. Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Schuldbefreiung und angemessene Abfindung
Rz. 174
Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft nach der im Interesse der Rechtsklarheit erfolgten ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 728 Abs. 1 BGB (§ 738 Abs. 1 S. 2 HGB alt) – verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter
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von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien (Anspruch auf Schuldbefreiung) und |
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ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung (Anspruch auf angemessene Abfindung) |
zu zahlen.
Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen nach § 135 Abs. 1 S. 2 HGB Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 HGB zu befreien.
2. Abfindungsstichtag
Rz. 175
Im Fall des § 134 HGB (gerichtliche Entscheidung über die Ausschließungsklage) ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs nach § 135 Abs. 2 HGB – in sachlicher Übernahme von § 140 Abs. 2 HGB alt und in Präzisierung von dessen Regelungsgehalt – die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben wird.
§ 135 Abs. 2 HGB zielt darauf ab, "die Berechnung des Abfindungsguthabens im Fall der Ausschließung eines Gesellschafters nach § 134 HGB von dem zufälligen Eintritt der Rechtskraft des Urteils unabhängig zu machen und den Gesellschafter gegen vermögensrechtliche Nachteile einer Prozessverschleppung durch die beklagte Gesellschaft zu schützen".
3. Wertermittlung des Gesellschaftsanteils
Rz. 176
Der Wert des Gesellschaftsanteils ist nach der aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgten ausdrücklichen Regelung des § 135 Abs. 3 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 105 Abs. 3 HGB alt i.V.m. § 738 Abs. 2 BGB alt –, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.