Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 772
Trennungsunterhalt ist grundsätzlich in einem isolierten Unterhaltsverfahren geltend zu machen.
a) Die einstweilige Unterhaltsanordnung
Rz. 773
Allerdings ist seit Inkrafttreten des Familienverfahrensrechts zum 1.9.2009 die Möglichkeit eines Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG gegeben.
Rz. 774
Die einstweilige Unterhaltsanordnung ist rein prozessualer Natur und schafft lediglich eine Vollstreckungsmöglichkeit wegen eines vorläufig als bestehend angenommenen materiell-rechtlichen.
Rz. 775
Möglich ist auch die rückwirkende Aufhebung einer einstweiligen Anordnung, da sie nicht der Rechtskraft fähig ist. In einem solchen Fall wird der bislang Verpflichtete Rückzahlungsansprüche geltend machen. Die einstweilige Unterhaltsanordnung ist kein Rechtsgrund für Unterhaltszahlungen, sodass bei fehlender materiell-rechtlich Unterhaltsberechtigung der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB greift. Allerdings wird ein Rückzahlungsanspruch gleichwohl häufig am Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB scheitern.
Rz. 776
Im Verfahren ist der Antrag zu begründen und glaubhaft zu machen, insbesondere durch Versicherung an Eides statt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ausführlich zu begründen und sämtliche Voraussetzungen für den Erlass sind glaubhaft zu machen.
Beweismittel jeder Art sind zugelassen. Hierzu gehören:
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eidesstattliche Erklärung der Parteien, |
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eidesstattliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter einer Partei, |
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behördliche Auskünfte, |
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schriftliche Auskünfte von Zeugen und Sachverständigen, |
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beglaubigte aber auch unbeglaubigte Fotokopien von Urkunden, |
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Arztatteste, sonstige Behördenbescheinigungen, |
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Antrag auf Beiziehung von Akten, |
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schriftliche Zeugenaussagen, |
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Tonaufzeichnungen, falls nicht in strafbarer Form erlangt. |
Anders als in den ehemaligen einstweiligen Verfügungsverfahren kann das Gericht Unterhalt unbegrenzt und in voller Höhe im Beschlusswege festlegen.
Da in der einstweiligen Anordnung auch vor einem Ehescheidungsverfahren unbegrenzter Unterhalt gefordert werden kann, sollte auf Seiten des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Festsetzung von Ehegattenunterhalt oder Unterhalt für den Lebenspartner, sowie Unterhalt für den nicht verheirateten Elternteil nach § 1615l BGB immer auf eine zeitliche Befristung etwa bis zur rechtskräftigen Scheidung oder bis zur rechtskräftigen Beendigung der Lebenspartnerschaft gedrungen werden.
Wichtig!
Sollte das erkennende Gericht die Entscheidung über die einstweilige Anordnung zum Unterhalt des betreuenden Elternteiles ohne Befristung aussprechen, muss das Hauptsacheverfahren durch den Antragsgegner in jedem Falle durchgeführt werden, da ansonsten der Antragsgegner Gefahr läuft, mit dem Einwand des Wegfalls der Unterhaltspflicht nach drei Jahren präkludiert zu sein.
Die vorstehenden Ausführungen sind deshalb von besonderer Bedeutung, weil das nunmehr völlig selbstständige einstweilige Anordnungsverfahren mit seinen Festlegungen gem. § 56 FamFG erst bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft tritt, es sei denn, dass das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hätte (§ 56 Abs. 1 FamFG). Dies bedeutet, dass bei Fehlen etwa einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt im Eheverbund eine zuvor erwirkte einstweilige Anordnung – wie im Übrigen auch jetzt schon – Wirkungen auch über die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils hinaus zeitigt.
Vorsorglich ist nochmals festzuhalten, dass die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung und Fehlen einer anderweitigen Regelung unter Hinweis auf der Wesensverschiedenheit von Getrenntlebens- und Nachscheidungsunterhalt unzulässig ist, weil das Anordnungsverfahren wegen seines summarischen Charakters keine Rechtskraftwirkungen bezüglich des Hauptsacheanspruchs entfaltet, auch wenn zuvor, weil das Ergebnis zunächst akzeptiert worden ist, kein Hauptsacheverfahren in Gang gebracht worden ist.
Rz. 777
Muster 3.48: Antrag auf einstweiligen Unterhalt
Muster 3.48: Antrag auf einstweiligen Unterhalt
Der Antrag kann wie folgt formuliert werden:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem _________________________ jeweils monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
Rz. 778
Die einstweilige Anordnung tritt nach § 56 FamFG außer Kraft, wenn nach § 54 FamFG das Gericht die Entscheidung aufhebt oder ändert. Das Gesetz regelt dabei ausdrücklich die Fälle des Außerkrafttretens im Antragsverfahren durch
Insgesamt ist daher für das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung die Rechtskraft einer anderweitigen Regelung in der betreffen...